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Referat des Rechtsanwalt Dr. Pochieser am 6. März 2009
bei AMSand

Die „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“

Sozialminister Hundstorfer will die Mindestsicherung „missbrauchsfest“ machen und kündigt ausgeklügelte Sanktionen an, damit die Elendssicherung keine soziale Hängematte wird.
Die Verteidigungslinie kann sich nicht auf den von den Sozialarbeitern vertretenen Grundsatz: „Armut macht krank“ zurückfallen. Es geht darum, Rechtsansprüche zu verteidigen !

Die Rechte der Arbeitslosen sind im Verfassungsrecht und dieses wieder in den Menschenrechen verankert. Der Umgang mit den rechtlichen Belangen der Arbeitslosen ist eine Frage des Verfassungsrechtes und des Rechtsstaates.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 16. 9. 1996 folgendes festgestellt:

Der Anspruch auf Notstandshilfe ist ein vermögenswertes Recht iSd. Art. 1 1.Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention: Die Gewährung von Notstandshilfe setzt Beitragszahlungen an den Arbeitslosenversicherungsfonds voraus. Sie wird geleistet, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 33 AlVG vorliegen.

http://www.menschenrechte.ac.at/docs/96_5/96_5_08.htm


Arbeitslosengeld, Notstandshilfe sowie sonstige Leistungen nach dem AlVG sind Eigentum des/der Versicherten !

Nach Artikel 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Dieser Artikel beruht wiederum auf dem Artikel 1: Nach Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sind alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren.

http://www.justice-for-peace.org/allgemeine_menschenrechtserkl%C3%A4rung.htm

In Deutschland ist die Menschenwürde ausdrücklich in der Verfassung verankert. In Österreich nicht, aber der Aufbau unserer Gesetzgebung enthält als unterste Ebene ebenso die Menschrechte.

Dass der Begriff der Menschenwürde auch im Wiener Sozialhilfegesetz verankert ist, wissen weder die JuristInnen, die sich jährlich in Weißenbach am Attersee versammeln, noch auch die JuristInnen des Verwaltungsgerichtshofes, da sie sich ihrer beruflichen Angelegenheiten wegen nicht im Sozialhilfegesetz umschauen:

§ 1. (1) Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen,
die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

http://www.magwien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/pdf/s0600000.pdf

(Ausnahme: Ein SHG-Entwurf von Professor Pfeil für Salzburg, der leider nicht angenommen wurde )

Sozialhilfe muss also ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen. Überlebenshilfe allein ist zu wenig !

Man muss die Sozialhilfe nur richtig auslegen. Leider ist festzustellen, dass das geltende Recht durch die Rechtspflege nicht exekutiert wird.

Die beabsichtigte „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ wird keine Verbesserungen bringen. Das deutsche Vergleichsmodell „Hartz IV“ wird derzeit überprüft, weil es für Kinder keine altersentsprechende Regelbedarfssätze vorsieht.
Im Zuge der Einführung der „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ ist mit einer Pauschalierung des Bedarfs und Wegfall aller Zuwendungen, die unter den „Sonderbedarf“ fallen, zu rechnen. Die Wiener Sozialhilfe ist leider auch schon in der Vergangenheit zu Ungunsten der Betroffenen reformiert worden. Früher fiel z.B. unter Sonderbedarf auch der sogenannte „Kleine Hausrat“, jetzt jedoch nicht mehr.
Bei der Höhe muss die Diskussion anfangen !
Das Wiener Sozialhilfegesetz sieht eigentlich auch eine „Hilfe zur Erwerbsbefähigung“ vor, die allerdings aus uneinsichtigen Gründen für selbständige Erwerbstätige nicht gewährt wird.
Die „vorangehende Hilfe“ gibt’s leider nicht. Allerdings konnten schon einige Verfahren auf dem Amtshaftungsweg erfolgreich durchgeführt werden.
Es gilt:

§ 6. Die Sozialhilfe hat rechtzeitig einzusetzen. Sie ist auch ohne Antrag des Hilfesuchenden zu gewähren, sobald Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern.
Rechtsanspruch
§ 7. Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch

In jüngster Zeit sind wir vermehrt in den Beratungen mit Fällen ausländischer Personen sowohl aus dem EW-Raum als auch von Drittstaaten konfrontiert, deren Gesuche um Sozialhilfe unter Anführung verschiedenster Gründe abgelehnt wurden wie etwa, dass sie ohne Absicht, zu arbeiten, eingereist wären, nicht arbeitsfähig seien oder im Falle von Drittstaaten keinerlei Anspruch hätte. Diese Argumentation ist teilweise durch das Sozialhilfegesetz gestützt. Hier betreffen die Mängel bereits die Gesetzgebung ! Das Sozialhilfegesetz ist europarechtswidrig !

Zur Praxis der im Zuge der Datenübermittlung zwischen AMS und Sozialamt Akzeptanz von Sperren: Das Sozialamt darf sich nicht auf die Behauptungen des AMS über Arbeitsverweigerung etc. verlassen und die vom AMS getroffenen Entscheidungen übernehmen, sondern muss ein eigenes verwaltungsrechtliches Ermittlungsverfahren einleiten und selbst feststellen, ob Arbeitswilligkeit gegeben ist oder nicht. Es muss den/die Arbeitslose/n zum Sachverhalt befragen, also im Sinne des Parteiengehörs handeln, bevor es zu einer eigenen Entscheidung kommt. Beim Sozialamt werden Bescheide in der Regel mündlich verkündet. (Aussagen, wie z.B.: Sie kriegen nichts oder nur so viel und nicht mehr.... sind Bescheide). Hier muss man sofort reagieren und binnen 3 Tagen die Bescheidausfertigung beantragen.
Man soll sich vor Augen halten, dass die grundlose Einstellung bzw. Kürzung von Leistungen aus der Sozialversicherung oder auch aus der Sozialhilfe als Sozialbetrug zu charakterisieren ist !

Die Bundes- und Landesbehörden sowie Sozialversicherungen sind dem Sozialamt zur Auskunft verpflichtet

http://www.50plus.at/stichw/shg-w.htm

Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass unter den Sozialversicherungsrechtsschutz nur Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht fallen. Angelegenheiten, die mit Al-Geld oder Notstandshilfe zu tun haben, fallen nicht darunter. Es gibt bei Streitigkeiten um Notstandshilfe auch kein Gerichtsverfahren, sondern nur ein Verwaltungsverfahren. Es gibt allerdings schon Rechtsschutzversicherungen, die im Berufungsverfahren Rechtsschutz anbieten.

Zur Frage der fairen Verfahren:

Nach Artikel 6 der Menschenrechtskonvention haben Menschen in Rechtsstreitigkeiten und Zivil-Rights ein Recht auf ein öffentliches Verfahren. Der Anwalt berichtet, dass die Landesgeschäftsstelle ihn immer wieder mit Mandanten einlädt.

Zur Frage der Sanktionierung vor der Sozialhilfe: Nach dem Wiener Sozialhilfegesetz kann man 50% wegnehmen, aber nicht alles. Ausnahme: Wenn man einer Zuweisung zu einer Ärztlichen Untersuchung keine Folge leistet. Dies wird als mangelnde Mitwirkung ausgelegt.

Zu „Phönix“ und der Praxis der aufsuchenden Vermittlung und Begleitung zu Bewerbungsgesprächen
Die Übernahmeverträge bei privaten Überlassern wie GmbH für Aus- u. Weiterbildung (Phönix !) und Co weisen explizit auf die Freiwilligkeit der Teilnahme an ihrer Maßnahme hin. Trotzdem gibt es dann im Falle, dass sich jemand weigert, an dieser teilzunehmen, eine Leistungseinstellung. In Zukunft kann man sich insofern an dieser Fa. schadlos halten, als man sie wegen Vertragsverletzung auf Schadensersatz klagt. Der Berater hat ja gesagt, dass die Teilnahme freiwillig ist, also dürfte keine Sperre verhängt werden. Das Beratungsunternehmen zahlt die Sperre, da es den/die Betreffende/n in die Irre geführt hat.
Schadensersatzansprüchen sind rechtsschutzgesichert ! Arbeitslose tun gut daran, ihren „Betreuer“ bzw. die Person, in deren Gegenwart und auf deren Aufforderung sie den Vertrag unterzeichnen, gleich nach eventuellen Schadensersatzansprüchen zu fragen.
(Grundsätzlich können auch bei Vermittlung unzumutbarer Beschäftigung durch das AMS Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden)

Die „Aufsuchende Vermittlung“ ist ein Eingriff ins Privat- und Familienleben nach Artikel 8 der Menschenrechtskonvention !

Artikel 8 (in der Fassung des Protokolls Nr.11) – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

Auch das Anklopfen mitten in der Nacht ist schon eine Verletzung des Privat- oder Familienlebens. Dies wurde kürzlich in einem Fall entschieden, wo die Polizei ohne triftigen Grund nachts an die Tür zweier ausländischer Musikstudentinnen klopfte. (Sie verdächtigte sie des „Scheinstudiums“). Erklärung: Es wird ein Datum gegeben, dass der Mensch etwas mit der Polizei zu tun habe. Die Nachbarn erhalten einen schlechten Eindruck ! Es handelt sich bei solchen Verhaltensweisen um Rufmord.
Wenn dies schon für die Polizei gilt, gilt es für Abgesandte des AMS umso mehr. AMS-Leute haben in der Wohnung nichts zu suchen !
In jenen Fällen, wo Arbeitslose oder deren Angehörige von AMS-Beauftragten oder dubiosen Beauftragten von irgendwelchen privaten Firmen „besucht“ wurden, ev. auch unter Androhungen und Einschüchterungsversuchen, kann innerhalb von 6 Wochen eine Beschwerde beim unabhängigen Verwaltungssenat eingereicht werden. Es geht dabei um den Schutz des Hausrechtes und Hausfriedensbruch. Sollten derartige Versuche stattfinden, kann man gleich vorweg eine Beschwerde beim UVS androhen.

In jüngster Zeit konnte man mitverfolgen, wie für den Kanal ATV unter Einsatz von Kameras life-Berichte von verschiedenen Schauplätzen ohne Einwilligung oder Verständigung der dort sich aufhaltenden Personen gemacht wurden. Es handelte sich in einem Fall um Toiletten (Raststätten), wo sich Schwule zu treffen pflegen. Ein andermal wurden Kinder mit „Verhaltensstörungen“ vorgeführt... Es handelt sich bei diesen „Outings“ um ein Eindringen in die Privatsphäre dieser Personen, damit verbunden eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Auch Kinder haben Persönlichkeitsrechte und müssen, wenn sie in der Öffentlichkeit gezeigt werden, vorher gefragt werden. Die Einwilligung der Eltern allein genügt nicht !

Zur Security

Die Security darf nicht handgreiflich werden, sie darf niemanden anpacken - wie jüngst leider geschehen - , dies darf übrigens nichteinmal die Polizei ohne Weiteres.

Die aufschiebende Wirkung
Spätestens (!) in der Berufung sollte die aufschiebende Wirkung beantragt werden unter Darlegung der Gründe, warum man das Geld nötig braucht.

Zur Übernahme von Verfahren durch Rechtsanwalt Pochieser:

Da die Rechtsanwaltskosten, die im Vorhinein zu entrichten sind, meist mit Schwierigkeiten verbunden sind, können prinzipiell bei Verfahren, die Rechtsanwalt Pochieser übernimmt, Ratenzahlungen vereinbart werden. Diese Ratenvereinbarungen sollten allerdings eingehalten werden, weil wegen des Aufwands keine Mahnungen ausgeschickt werden. In diesem Fall müsste dann geklagt werden.

Datenschutz

Bei Beantragung von Verfahrenhilfe besteht Offenbarungspflicht zu Fragen der Vermögensverhältnisse: Konkurs, Sparbücher, Schulden.

Beim Antrag auf AL-Geld oder Notstandshilfe muss keine Auskunft über die kontoführende Filiale gegeben werden. Dies zu erzwingen wäre illegal. Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Behörde alles, was sie erfährt, auch verwenden kann.

Zum beruflichen Umgang mit dem Datenschutz

Bei SozialarbeiterInnen und PsychologInnen ist, anders als bei ÄrztInnen, die unter Schweigepflicht stehen, die Weitergabe von Daten durch den Datenschutz, aber nicht durch das Berufsrecht geregelt. Die ethischen Richtlinien von PsychologInnen sind wohl berufsethisch, aber nicht rechtlich verbindlich ! (Eigene Anmerkung: Bei unangenehmen Erfahrungen mit PsychologInnen z.B im Zusammenhang mit Zwangszuweisungen sollte man die PsychologInnen zu fragen, wie sie es mit ihren ethischen Richtlinien halten).

Nachtrag:
Es gibt für PsychologInnen sehr wohl Berufspflichten. Ich weiß aber nicht, welchen rechtlichen Status die haben. Hab den link noch an entsprechender Stelle eingefügt.

http://www.psychologen.at/contents/278

Niederschriften

Oftmals enthalten Niederschriften falsche Darstellungen von Ereignissen und Auseinandersetzungen, die zu Sanktionen führen. In diesem Falle hat man lt. § 14 AVG (3) 14 Tage ab Zustellung Zeit, Einwendungen wegen Unvollständigkeit zu erheben. Abgesehen davon kann man generell in Verwaltungsverfahren immer Stellungnahmen machen.

Zur Frage der Zuständigkeit des AMS

Wenn sich im Laufe des Leistungsbezuges in einem Bundesland im Nachhinein herausstellt, dass der/die Arbeitslose eigentlich in einem anderen Bundesland zuständig gewesen wäre, muss die Leistung rückwirkend zurückgezahlt werden. (Z.B. Leistungsbezug und Betreuung ist in Wien erfolgt, in Wirklichkeit wäre Tulln/NÖ zuständig gewesen). Leider kann man im Gegenzug nicht rückwirkend den fälschlicherweise nicht erfolgten Antrag im richtigen Bundesland geltend machen !

Recht auf öffentliches Verfahren

Nach Artikel 6 der allgemeinen Menschrechtskonvention hat jeder Mensch das Recht auf ein faires Verfahren vor einem auf Gesetz beruhenden Gericht. Damit verbunden ist das Recht auf öffentliche Anhörung.
http://www.internet4jurists.at/gesetze/emrk.htm#Artikel_6.
Das AMS ermittelt oft nur Gerüchte (Auskunft durch Nachbarn). Die in Verhandlung stehende Sachlage kann nicht nur vom „Hören-Sagen“ beurteilt werden, sondern die Zeugen, auf die man sich stützt, müssen niederschriftlich befragt werden. Wenn also z.B. vom AMS vorgebracht wird, dass diese/r oder jene/r Personalist/In ein negatives, die Bewerbung vereitelndes Verhalten festegestellt habe, so soll man ein zeugenschaftliche Einvernehmung beantragen. Zeugen müssen der Ladung folgen; man braucht sie nicht erst um ihr Einverständnis zu fragen !

§ 45 (3) AVG
Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
http://www.jusline.at/38_AVG.html

Bei Sanktionen aufgrund von „Spitzelberichten“ gibt es auch die Möglichkeit zivilrechtlicher Kreditschädigungsklagen gegen MitarbeiterInnen von SÖBs, Personalüberlassern und co.


Kollektivverträge bei Trendwerk, Job-Transfair, IT-works und co.

Die Sonderkollektivverträge, die für Transitarbeitsverhältnisse bei sozialökonomischen Personalüberlassern vereinbart wurden, wären zu prüfen. Sind eventuell sittenwidrig.

Bei Zuverdienst aus selbständiger Beschäftigung wendet das AMS das sogenannte rollierende Verfahren an.
file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/maria/Eigene%20Dateien/Homepage%20AMSand/Arbeitslosengeld%20und%20selbst%C3%A4ndige%20Erwerbst%C3%A4tigkeit.htm

In Zusammenhang mit der Einkommenssteuererklärung nach Ende des Jahres wird dann das Gesamteinkommen aus Erwerbstätigkeit als auch aus Arbeitslosigkeit aus einem Jahr aufgerollt. Dies ist mit einem Risiko verbunden, da vom AMS möglicherweise das AL-Geld zurückgefordert wird. Es ist auch zu empfehlen, eine Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens zu beantragen.
Diese Ungleichbehandlung von Einkommen aus unselbständiger und Einkommen aus selbständiger Beschäftigung ist wahrscheinlich verfassungswidrig.

Altersdiskriminierung

Im Falle offensichtlicher Altersdiskriminierung (nur BewerberInnen bis 35 etc.) soll man, wenn man auch der bevorzugten Altergruppe nicht entspricht, sich unbedingt bewerben. Wenn man keine Gelegenheit zu einem Bewerbungsgespräch hat (und dies nicht auf sachliche Gründe anderer Art zurückzuführen ist !), kann man 2 Monatsgehälter als Entschädigung fordern.
http://www.frauen.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=20681

http://www.richtervereinigung.at/bgbg.htm

17.03.09
Ps. Ein grosses DANKE an Dr. Pochieser und AMSand!

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Sozialhilfe und Schulbeginn Empfehlung an die Betroffenen:

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Freunde,

Gerade für die Kinder sehr bedürftige Familien, von Sozialhilfebeziehern, Notstandhilfebeziehern und Beziehern von Arbeitslosengeld bringt der Schulbeginn wieder allergrößte Härten mit sich.
Vor allem in Wien beim zuständigen Magistrat für die Sozialhilfe, wird dieses Problem hartnäckig mit Ignoranz bestraft, indem Sozialhilfebeziehern der mit Schulbeginn anfallende Sonderbedarf, der nach § 13 Abs. 6 WSHG abgegolten werden müsste, hartnäckig verweigert wird. Leider deckt der Verwaltungsgerichtshof diese Praxis, mit der staatliche Stellen Sozialhilfebezieher zu Bittstellern bei karitativen Organisationen machen. Das versteht man unter "ein menschenwürdiges Leben gewährleisten ", wie es in § 1 WSHG den Sozialhilfebehörden aufgetragen ist.
Wegen der menschenunwürdigen Praxis in der österreichischen Sozialhilfe, wozu auch die jegliche Rechtsstandards verweigernde Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehört, sind mittlerweile Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anhängig. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die ersten Beschwerden der Republik Österreich zur Erstattung einer Stellungnahme zugestellt. Es gibt erste Anzeichen, dass der Menschenrechtsgerichtshof die willkürliche Praxis im österreichischen Sozialhilfewesen untersuchen wird.

Empfehlung an die Betroffenen: Anträge auf auf Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung nach § 18 WSHG (Text siehe unten) und/ oder Sonderbedarf nach § 13 Abs. 6 WSHG stellen. Bei „Augustin“ gibt es eine Rechtsberatung, die auch meines Wissens in Einzelfällen bei der Antragstellung hilft.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Dr. Herbert Pochieser eh.
Schottenfeldgasse 2-4
A-1070 Wien
Tel.: ++43 1 5238667
Fax: ++43 1 5238667-10
s1@hpochieser.at
Rechtsanwaltscode: R110832
Kanzleistunden:
Mo - Do 9-12 u. 14 - 17; Fr 9 - 12 Uhr
Termine nach telefonischer Vereinbarung

Erziehung und Erwerbsbefähigung
§ 18. (1) Die Hilfe zur Erziehung umfaßt alle Maßnahmen, die notwendig sind, um einem Minderjährigen die nach seiner Persönlichkeit erforderliche Erziehung sowie die seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechen!
S 60-000 - Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG
(2) Die Hilfe zur Erwerbsbefähigung umfaßt alle Leistungen, die zur Eingliederung des Hilfesuchenden dienen
(3) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung hat auch den Besuch einer höheren Schule zu ermöglichen, wenn das nach den Fähigkeiten und Leistungen des Hilfesuchenden gerechtfertigt ist.

Ps.: Armut_Schule_.pdf (Die derzeitigen neoliberalen Politiker die für die Staatsgestaltung zuständig sind/wären, wälzen die Verantwortung an soziale Hilfsorganisationen ab!)

8.09.09

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Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Herbert Pochieser
vom 11.09.2009 um 15.00 Uhr
in Wien, Amerlinghaus

Mitschrift
„Dürfens denn das?“


Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Herbert Pochieser
vom 11.09.2009 um 15.00 Uhr
in Wien, Amerlinghaus


Allgemeine Erklärung der Menschenrechte – UNO Deklaration

Artikel1
Rechtssubjektivität: Dem Menschen steht „Kraft seines Menschseins“ der Status eines „Rechtssubjektes“ zu. Er darf nicht Objekt staatlicher Willkür sein.
Status quo:
Es herrscht eine Staat – Untertanen Mentalität, bei der der Bürger als eine Art erweitertes Eigentum des Staates betrachtet wird. Vgl. Kaiser Franz Joseph
Dagegen bedarf jeder behördliche Eingriff einer besonderer Rechtfertigung.


Artikel8 MRK
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Die Menschenrechtskonvention steht in Österreich im Verfassungsrang.


Arbeitslosenversicherungsgesetz –
§8 Absatz2
http://www.jusline.at/8._AlVG.html

Wenn sich Zweifel an der Arbeitsfähigkeit ergeben, muss sich der Arbeitslose auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen lassen. Ein vager Verdacht genügt nicht.
Die Zuweisung muss begründet werden und auf konkrete Hinweisen beruhen.
Prüfung der Arbeitsfähigkeit – invalid, berufsunfähig oder nicht invalid, nicht berufsunfähig (im Sinne des ASVG, § 255; §273)
http://www.jusline.at/255._Begriff_der_Invalidit%C3%A4t_ASVG.html
http://www.jusline.at/273._Begriff_der_Berufsunf%C3%A4higkeit_ASVG.html


Einen Zwischenstatus gibt es nicht. Beim AMS sollte die Frage also nur lauten: Invalidität ja oder nein?

Datenschutzgesetz

Das Datenschutzgesetz weicht hinter die Menschenrechtskonvention zurück, indem es öffentliche Interessen über Gebühr aufwertet. Dennoch darf auch nach dem Datenschutzgesetz ein Eingriff in die Privatsphäre nur in gewissen Fällen, wie etwa bei schutzwürdigen Interessen des Staates, erfolgen.
Das Arbeitsmarktservicegesetz stimmt wiederum nicht in erforderlicher Weise mit dem Datenschutzgesetz überein. Die Unverträglichkeit wird damit erklärt, dass das AMSG älter ist als das DSG.
Ein einfaches Gesetz widerspricht also dem Verfassungsgesetz. Es ist von Haus aus juristisch unsauber formuliert.

Forderung nach >> Prinzip der Einheitlichkeit der Rechtsordnung!<<
Der Gesetzgeber darf nicht in zwei Gesetzen verschiedenes hineinschreiben. Der Bürger hat Anspruch auf Eindeutigkeit. Daher gibt es laufende Verfahren zur Klärung dieser Rechtsunsicherheit.

Zur wechselseitigen Anerkennung verschiedener Gutachten
Dr. Pochieser stellt fest, dass psychologische Gutachten, die jeweils vom AMS oder der Pensionsversicherung veranlasst werden, leider wechselseitig noch nicht anerkannt werden. Im Gesetz (§ 47 AVG) sei diese wechselseitige Anerkennung jedoch bereits festgehalten.

AlVG §8 Absatz3
(3) Die ärztlichen Gutachten der regionalen Geschäftsstellen einerseits und der Sozialversicherungsträger andererseits sind, soweit es sich um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handelt, gegenseitig anzuerkennen. Die erforderlichen Maßnahmen trifft der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhören des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Fazit ist, dass Arbeitslose bei bestehender Praxis der Nichtanerkennung weder beim AMS, noch bei der PV, sondern bei der Sozialhilfe landen. BBRZ Gutachten sollten also zu nutzen sein für I-Pension bzw. Berufsunfähigkeitspension.
Derzeit gibt es Probleme bei befristeter Berufsunfähigkeit.

Es dürfen keine kreditschädigenden Äußerungen im Sinne des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (AGB) gemacht werden! (Möglichkeit der Kreditschädigungsklage !)

TIPPS

*** Zu Beginn von Veranstaltungen die Namen und Adressen mit anderen Teilnehmern austauschen! (ev. Zeugenschaft)
*** Günstige Formulierung bei Forderung ärztlicher Untersuchung:
[„Als Person des privatrechtlichen Rechtsverkehrs …“]
*** Bei Gesundheitsproblemen selbst zum Hausarzt, Facharzt gehen, und das Attest offensiv zum AMS-Akt bringen! Nicht beim Berater ein dubioses Zwicken beklagen!
*** auf Möglichkeit einer Unterlassungsklage hinweisen!
*** Zustimmung zur Datenweitergabe kann im Nachhinein stets wiederrufen werden!
*** Bei Irreführung durch AMS- Bedienstete eventuell Amtshaftungsklage
*** Bei Emailverkehr mit AMS digitale Signatur z.B. von der ARGE Daten holen. => Rechtssicherheit
*** Formulierung: „Ich beantrage die Ausfertigung und Aushändigung einer Kopie (der Niederschrift, …)
*** Falls ich als Kunde mit einer Sachverhaltsdarstellung des AMS nicht einverstanden bin, vor Ort sofort dazuschreiben: „ … ist falsch, vielmehr ist es so und so,
… Meine ausführliche Stellungnahme folgt innerhalb einer Woche etc.“
Niederschrift mit falschen Behauptungen nicht unterschreiben ! Korrekturen der Niederschrift sollten umgehend schriftlich per eingeschriebenem Brief nachgebracht werden.


Dank an "Arbeitslose" Stmk und Mag. Maria Hintersteiner wie Dr Pochieser!

15./16.09.09

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Mit Recht gegen Armut: UVS Wien korrigiert Sozialamt

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
liebe Freunde,

In Sozialhilfesachen geht es nach Ansicht von manchen Menschen um nicht viel Geld. Diese Menschen wissen nicht, was Euro 21,00 für einen Sozialhilfebezieher bedeuten. Es geht um nicht weniger als um einen Lebensunterhalt für Nahrung (wenn diese aus den sonstigen im Richtsatz enthaltenen Bedarfen herausgerechnet wird) für drei Tage. Drei Tage etwas zu essen zu haben oder nicht macht schon einen Unterschied. Für einen Praxistest würde ich einfach jenen, die ihren hohen Kalorienbedarf mit Schnitzel und ähnlichem abdecken empfehlen, einmal drei Tage zu fasten und nichts zu essen und die Kalorienaufnahme auf null zu stellen.

Umso wichtiger und gar nicht hoch genug einzuschätzen ist die beiliegende Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates Wien, der in einem Fall einer Falschberechnung von Sozialhilfe ein sehr gewissenhaftes und genaues Verfahren durchführte und eine ebensolche Entscheidung erließ.

Im zweiten von diesem Richter erlassenen Erkenntnis geht es darum, dass das Wiener Sozialamt die Ansicht vertrat, dass der Betroffene nach neun Jahren keinen Anspruch auf Sonderbedarf nach § 13 Abs. 6 WSHG für zwei Garnituren Bettwäsche (um Euro 58,94) habe. Bettwäsche sei im Richtsatz gedeckt. Diesen Sparaktionen der Stadt Wien zulasten von Sozialhilfebeziehern ist der UVS mit einer klaren Aussage entgegengetreten.

Leider gibt es nach dem WSHG immer noch die mündlichen Bescheide. Das ach so soziale Wien hat in seinem SHG (im Gegensatz beispielsweise zu Tirol, wo jedem Sozialhilfebezieher ein Anspruch auf einen schriftlichen Bescheid zusteht) immer noch dieses unsägliche Rechtsinstitut. Meiner Erfahrung nach nehmen Sozialhilfebezieher nicht einmal wahr, dass sie bei der Abholung der Sozialhilfe die mündlichen Verkündung eines Bescheides unterschreiben und kommen naturgemäß auch gar nicht auf die Idee, dass sie binnen drei Tagen eine schriftliche Bescheidausfertigung verlangen können, was dringend zu empfehlen ist, wie die vorliegenden Beispiele beweisen. Deswegen ist es mir auch nur ausnahmsweise überhaupt möglich, auf eine Entscheidung, wie sie nun der UVS ließ, hinzuwirken.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Dr. Herbert Pochieser eh.

17.09.09

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Zunehmend oberflächlich und bedenklich wird die Judikatur des VwGH zu den Sperren nach § 10 AlVG:


"Geht der VwGH vor der Propaganda gegen Arbeitslose auf die Knie?"

Der Senat 8 des Verwaltungsgerichtshofes, der in Arbeitslosenversicherungsrechtssachen zuständig ist, hatte bislang eine sehr hoch stehende und differenzierte Judikatur, die zunehmend zu verfallen scheint.

Es scheint nun auch bei diesem Senat möglicherweise das Phänomen herauf zu dräuen, dass der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Überlastung, die durch die Verwaltungsbehörden und durch die Gesetzgebung produziert wird, vor Missständen auf die Knie geht. In einigen mündlichen Verhandlungen musste ich nun wahrnehmen, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine gewisse Uninformiertheit über das Ausmaß der Heimtücke der Gesetzgebung und der darauf bezughabenden Praxis mit der Implementierung der so genannten sozialökonomischen Betriebe und gemeinnützigen Beschäftigungsprojekte vorherrscht. Versuche meinerseits, diese Uninformiertheit in der mündlichen Verhandlung zu beseitigen, sind auf harsche Worte gestoßen. Allerdings harren einige Beschwerden, in denen geltend gemacht wird, dass es sich um sittenwidrige verfassungswidrige Umgehungskonstrukte zur Außerkraftsetzung gesetzlicher Ansprüche auf Arbeitslosengeld handelt, der Entscheidung.

Der ansonsten bisher nicht oberflächlich entscheidende Senat 8 des VwGH lieferte nun ein in verschiedenster Hinsicht bedenkliches Judikat, das ich anschließe. Eine vollständige Analyse und Wiedergabe der Bedenken gegen dieses Erkenntnis kann an dieser Stelle nicht erfolgen, sondern nur auf einige wenige Punkte auszugsweise hingewiesen werden. Vergleicht man jedoch die Beschwerde, die eingebracht wurde, mit dem Erkenntnis, so muss man konstatieren, dass der VwGH über die Sache darübergefahren ist.

Der Senat 8 weist zunehmend eine Tendenz auf, Bescheide der Arbeitsmarktverwaltung zu halten.

Folgende besonders bedenklich Passagen in dem Judikat sind hervorzuheben:

»Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass es ohne Relevanz ist, wenn die belangte Behörde das Verhalten der arbeitslosen Person bloß nicht dem richtigen Tatbestand des § 10 Abs. 1 A1VG unterstellt hat, sofern die Voraussetzungen für die Verhängung einer Sperrfrist nach einem anderen Tatbestand vorlagen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, Zl. 2007/08/0128).«

Verwaltungsrechtlich besonders kritisch ist, dass damit den Verwaltungsbehörden ein Freibrief für rechtliche Willkür eingeräumt wird, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein nur irgendeinen Grund, den die Verwaltungsbehörde selbst gar nicht erkannte, findet, um eine Sperre zu rechtfertigen. Eine derartige so genannte Wattierung von Bescheiden durch den Verwaltungsgerichtshof selbst, ist an sich unzulässig. Diese Sichtweise widerspricht grundlegenden verwaltungsrechtlichen Prinzipien.

»Diese Aufforderung zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch ist (auch) eine Aufforderung zur Eigeninitiative, deren Verweigerung iSd § 10 Abs. 1 Z 4 A1VG zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld führt.«

Zunehmend müssen Arbeitslose erfahren, dass sie im Nachhinein vom Verwaltungsgerichtshof belehrt werden, wie sie die Dinge sehen hätten sollen/müssen. Dass damit aber ein notwendiger Vorsatz im Bezug auf die Vereitelungshandlung auf Seiten des/der Arbeitslosen ausgeschlossen ist, fällt dem Verwaltungsgerichtshof nicht ein.

»Das Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) regelt in seinem zweiten Abschnitt (§§ 2 bis 9 AMFG) die Arbeitsvermittlung. § 6 AMFG enthält Bestimmungen über die Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Daten im Rahmen der Arbeitsvermittlung. Nach § 6 Abs. 2 AMFG gilt die Aufnahme einer offenen Stelle als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitsuchende, wobei gerechtfertigte Einschränkungen aber zu beachten sind. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind den Arbeitsuchenden auf Verlangen schriftliche Unterlagen über die angebotene Stelle zur Verfügung zu stellen.

Da im zu beurteilenden Fall aber keine Vermittlung vorliegt, sondern der Beschwerdeführerin vom potentiellen Dienstgeber direkt ein Vorstellungsgespräch angeboten wurde, ist diese Bestimmung hier nicht anwendbar.«

Das Arbeitsmarktservices hat im vorliegenden Fall und unauthorisiert Daten an einen SÖB/GBP weitergegeben, der dann die Mandantschaft angerufen hat. Diese Methode wurde vom Verwaltungsgerichtshof ohne die Frage des Datenschutzes zu vertiefen, gebilligt und hat er den Vermittler gleich zu einem Beschäftiger gemacht (was der Betroffenen völlig unklar war, worauf nicht weiter eingegangen wurde) und die Arbeitslose damit auch gleich des Anspruches auf schriftliche Unterlagen über die angebotene Stelle beraubt.

Verwaltungsgerichtshof Quo vadis?

Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Pochieser (29.01.12)

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Kein Menschenschutz und keine Menschenwürde in der österreichischen Verfassung

Die österreichischen Medien haben gestern eine dramatische positive Weiterentwicklung der österreichischen Verfassung in einer Dreiparteienübereinkunft vermeldet. So titelt der ORF (http://news.orf.at/#/stories/2183636/ ): „Wasser-und Tierschutz kommen in die Verfassung“. Zum Thema Tierschutz werde im Gesetz schlichtweg festgestellt: „Die Republik Österreich bekennt sich zum Tierschutz.“

Wasser-und Tierschutz ist zu begrüßen

Ich bekenne mich hundertprozentig zu Wasser-und Tierschutz. Viele werden es vielleicht gar nicht wissen, dass es bereits seit Jahrhunderten (auch nach Kant) eine Tierrechte-Philosophie gibt. Ich selbst war als Rechtsvertreter auch ganz zu Anfang in die Verfahren gegen die Tierschützer involviert. Im diesbezüglichen Gerichtsverfahren im Wiener Neustadt konnte bzw. musste ich nicht vertreten, da das Verfahren gegen meine Mandantschaft erfreulicherweise relativ bald eingestellt worden war.

Im Gegensatz zu Mayer, der sich heute äußerte, bin ich sehr wohl der Meinung, dass eine Verankerung von Wasser- und Tierschutz in der Verfassung sinnvoll und auch notwendig ist. Die in der Medien wiedergegebene Meinung Mayers , wonach es nicht angehen könne, dass Richter Wasser-und Tierschutz als Auslegungskriterium an die Hand bekommen, über die dann der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden hätte, dürfte wohl auf einem Missverständnis bei der Wiedergabe von Mayer beruhen, da es natürlich im Rechtsstaat Sache der Gerichte und letztlich des Verfassungsgerichtshofes ist, über die Inhalte der Verfassung und ihre Auslegung zu entscheiden. Die Politik als letzte Instanz (im Rechtsstaat, zu dem sich doch jede/r zumindest verbal bekennt) – wenn Mayer so zu verstehen sein sollte – zu wollen, ist völlig verfehlt. Das hat mit Rechtsstaat nichts mehr zu tun. Plädiert Mayer für einen reinen Politikerstaat? Will Mayer einen Politikerstaat anstatt des Rechtsstaats? Meines Wissens ist er rechtspositivistisch orientiert, was seine Meinung umso unverständlicher machte.

Kein Menschenschutz und keine Menschenwürde in der österreichischen Verfassung

Ich darf jedoch diese Gelegenheit wahrnehmen, bekanntzumachen, dass es in der österreichischen Verfassung – im Gegensatz zu Deutschland – immer noch keine Bestimmung zum umfassenden Menschenschutz gibt. Dieser bestünde darin, die nach Art. 1 der UNO-Menschenrechtsdeklaration formulierte Menschenwürde nach dem Wortlaut des deutschen Grundgesetzes: »Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ in der österreichischen Verfassung zu verankern. Ich gestatte mir den rechtshistorischen Hintergrund der UNO-Menschenrechtsdeklaration in Erinnerung zu rufen. In einem beinahe einmaligen Grundkonsens der Staatengemeinschaft wurde dieser Menschenrechtspakt aufgrund der Gräuel der Naziherrschaft, damit es nie mehr wieder dazu kommen sollte, zu Stande gebracht.

Vielleicht hat sich Österreich mit seiner Art der Vergangenheitsbewältigung als 1. Opfer des Nationalsozialismus im Gegensatz zu Deutschland, wo an aller 1. Stelle im Grundgesetz verankert ist:

„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

nicht verpflichtet gesehen, der Menschenwürde als Rechtsprinzip und Notwendigkeit Rechnung zu tragen. Tatsächlich ist es so, dass im österreichischen juristischen Diskurs die Menschenwürde beharrlich (mehr noch als die eigene Vergangenheit, die schon eine gewisse Aufarbeitung erfährt) verdrängt wird. So kam es dazu, dass beispielsweise auf der Frühjahrstagung der Österreichischen Juristenkommission vom 5. bis 7. Mai 2005 in Weißenbach am Attersee mit dem Tagungsthema: „Aktuelle Fragen des Grundrechtsschutzes“, dass bei dieser Veranstaltung auch von namhaften Universitätsprofessoren der österreichischen rechtswissenschaftlichen Szene die rechtliche Relevanz der Menschenwürde in Österreich negiert wurde. Ich als kleiner Rechtsanwender hatte zu jener Zeit noch die Möglichkeit, darauf hinzuweisen, dass die Menschenwürde in Österreich in Gesetzen – und zwar in den Sozialhilfegesetzen der Länder meistens im 1. Paragraphen – sehr wohl vorgesehen und als rechtliches Auslegungskriterium gilt, was mit Erstaunen wahrgenommen wurde, da praktisch niemand auf der Tagung Kenntnis von Sozialhilfegesetzen hatte (obwohl man über sie sprach), da man damit juristisch im allgemein nichts zu tun hat. Ich habe dann auf dieser Veranstaltung auch kritisiert, dass der Verwaltungsgerichtshof entgegen den Gesetzeswortlautes der Landessozialhilfegesetzen nicht die Menschenwürde als Standard heranzieht sondern, das Pferd vom Schwanz aufzäumt und dem Menschen so viel Menschenwürde zubilligt, wie die Sozialhilferichtsätze gerade ausmachen. Einfacher ausgedrückt anstatt die Sozialhilferichtsätze auf die Gewährleistung der Menschenwürde zu prüfen, gibt der Verwaltungsgerichtshof so viel Menschenwürde, wie die Sozialhilferichtsätze gerade hoch sind (diese Auseinandersetzung ist auch im Tagungsband der Veranstaltung nachzulesen). Das sind doch tolle österreichische Lösungen. Das ist der österreichische Weg.

Restbestände der Menschenwürde in österreichischen Gesetzen werden beseitigt

Mit den diversen Mindestsicherungsgesetz wurde nunmehr auch im Sozialhilferecht (insbesondere auch in Wien, dass sich politisieren -selbstdarstellerisch als Sozialhauptstadt Europas bezeichnet) die Menschenwürde auch aus diesem Rechtsbestand entfernt. Der Vollständigkeit und Korrektheit halber muss gesagt werden, dass das niederösterreichische Mindestsicherungsgesetz die Menschenwürde nicht beseitigte.

Österreich ist nicht nur im Fußball im Vergleich zu Deutschland dramatisch schlecht geworden, sondern auch im Vergleich der Verfassungsgerichte

Zuletzt hatte ich auf einer Tagung ( BAWO Fachtagung 2013 - Forum: Rechtsverlust in der Wohnungslosenhilfe) die traurige Verpflichtung einen Tiefpunkt in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu referieren, dass dieses österreichischen Höchstgerichts im Gegensatz zu Deutschland mit der Menschenwürde als Rechtsbegriff nichts anzufangen weiß.

Wer es nicht glaubt, möge schlichtweg nachlesen:

>das deutsche Bundesverfassungsgericht zum Recht auf ein menschenwürdiges Lebens.

>im Vergleich dazu das juristische Armutszeugnis des österreichischen Verfassungsgerichtshofes zur Prüfung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes:

Wie ich zuletzt in Diskussionen mit Universitätsprofessoren des öffentlichen Rechts feststellen musste, besteht auch auf dieser Ebene eine dramatische Unkenntnis darüber, was ein Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer aufgetragenen Prüfung nach Sachlichkeitsgeboten leisten müsste. Wenn das deutsche Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsprüfung vornimmt, zieht es Experten (beispielsweise im Familienrecht einen Experten der Kinderpsychologie und Väterforscher Fthenakis ) bei. Derartiges ist im österreichischen Verfassungsgerichtshof, der nur sehr sporadisch überhaupt mündliche Verhandlungen durchführt, praktisch fremd. Mit diesen Defiziten beschäftigt sich in Österreich die Rechtswissenschaft nicht.

Forderungen zur Verwirklichung des Menschenschutzes in Österreich

>Verankerung der Menschenwürde in der österreichischen Verfassung wie in Deutschland (Art. 1 deutsches Grundgesetz)

>Verankerung des Sozialstaatsprinzips wie in Deutschland (Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz) in der Verfassung

>Verankerung des Menschenrechts auf Wohnen nach Art. 25 UNO-Menschenrechtsdeklaration in der Verfassung

>Ratifizierung der Artikel 30 und 31 der revidierten europäische Sozialcharta (zur Umsetzung des Menschenrechts auf Wohnen)

Brauchen wir in Österreich im Rechtswesen auch mehr als 300 Jahre, um deutschen Standard zu erreichen, wie im Fußball?

Zum Abschluss ein neuerlicher Vergleich zwischen den Disziplinen Fußball und Rechtswissenschaft/Rechtspflege:

Ein namhafter deutscher Fußballtrainer vermeinte auf die Frage eines österreichischen Sportreporters (ebenfalls dieser Tage), ob Österreich innerhalb von 300 Jahren eine Mannschaft in ein Champions League Finale bringen werde, dass damit nicht zu rechnen sei, worauf der österreichische Reporter vermeinte: „dann eben 400 Jahre“.

Im Fußball ist viel Aufwand erforderlich, um deutsches Niveau zu erreichen. Im Gegensatz dazu braucht Österreichs Verfassungsgesetzgeber nur die erwähnten Bestimmungen des deutschen Grundgesetzes abzuschreiben, um auf deutsches Niveau zu kommen. Freilich bedarf es auch einer geistigen-menschenrechtlichen Veränderung, schlichtweg einer Haltungsänderungen zu Menschenrechten und zu Menschenwürde in Österreich, vor allem der Politik und der Rechtswissenschaft. Aber es ist – im Gegensatz zum Fußball – machbar, auf deutsches Niveau zu kommen und zwar innerhalb weniger Jahre. Vielleicht gibt es eine Allparteieneinigung zur Interimplementierung der Menschenwürde in die Verfassung?

Wie ich mittlerweile gezwungenermaßen Menschenwürde-Standards betreffend die Arbeit des deutschen Bundesverfassungsgerichts beobachte und mich an dessen menschenrechtlich-weltmeisterlichen Arbeit erfreuen darf, sehe ich mir morgen das innerdeutsche Champions League Finale in London an. Auch da schlägt mein Herz für die Mannschaft des kleinen Mannes.

Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen

Rechtsanwalt

Dr. Herbert Pochieser eh. (27.05.13)

 
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