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Schwarzarbeiterbekämpfung:


Im Regierungsübereinkommen befindet sich auf S. 52 unter dem Titel der Schwarzarbeiterbekämpfung:


»• Strengere Sanktionen gegen pfuschende Arbeitslose, Notstandshilfebezieher und Sozialhilfeempfänger, z.B. beim ersten Mal 6 Wochen Sperre, beim zweiten Mal 12Wochen.«


Diese beabsichtigten Sperren wären verfassungswidrig:


Mit Erkenntnis vom 21.6.2000 (Geschäftszahl G 78/99) sprach sich der Verfassungsgerichtshof bezüglich einer derartigen Regelung in § 25 Abs. 2 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) aus:


»Der Ausschluß vom Bezug des sonst gebührenden Arbeitslosengeldes durch volle acht auf die Beendigung der verschwiegenen Tätigkeit folgenden Wochen stellt eine übermäßige, nicht mehr gerechtfertigte Sanktion dar.«


Der Verfassungsgerichtshof erkannte auf Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.


Das Vorhaben der neuen Bundesregierung nach dem Regierungsübereinkommen ist daher klarerweise verfassungswidrig.


Es ist zu vermuten, dass schon die gesetzliche Verlängerung der 4-wöchigen Sperre bei erstmaliger Sanktion (§ 10, § 50) auf eine 6-wöchige eine unverhältnismäßige Sanktion darstellt. Aus diesem Grund wäre es, auch im Falle anzuerkennender Sperre ratsam, den VfGH anzurufen.



Gemeinnützige Personalüberlasser


Ab 1. 1. 2007 findet als Reaktion auf eine VwGh-Entscheidung eine Trennung zwischen Kursmaßnahme und nachfolgender Beschäftigung statt: Zuerst 5-Wöchiger Kurs (Berufsorientierung, Bewerbungstrainings, gesundheitsfördernde Maßnahmen, kurze fachliche Ausbildungen). Es sollen auch in diesem Zeitraum schon Vermittlungen vorgenommen werden und Praktikas angeboten werden. Leistung während dieses Zeitraumes: 18, 5€ (Notstandshilfe + DLU).

Anschließen Arbeitsverhältnis mit dem Ziel der Überlassung an Beschäftigerbetriebe.

(In den Zuweisungen wird bislang offenbar nicht gesplittet !).


Es zeigt sich, dass bei Überlassern wenig Bereitschaft vorliegt, einen Dienstvertrag herauszugeben, was sehr suspekt ist. Es sollte unbedingt ein Entwurf eines Dienstvertrages verlangt werden!


Weiters bleibt der Grundsatz aufrecht, dass bei der betroffenen Arbeitslosen Defizite vorliegen müssen, die der vorangehende Kurs zu beheben geeignet ist. Diese Defizite müssen der betroffenen Arbeitslosen vor Beginn des Kurses durch den Berater erklärt worden sein.


Kontrolltermine haben trotz anderslautender Mitteilung (sogar im AlVG!) ausschließlich beim AMS stattzufinden.



Amtshaftungsklagen.

Stand der Amtshaftungsklagen. Welche Fälle wären (wegen guter Chancen) prinzipiell geeignet, um gezielt danach zu suchen?

Besonders günstig sind Fälle, wo das AMS den eigenen Bescheid behebt, bevor noch der Fall zum VwGH geht. Wenn die Rechtswidrigkeit bereits feststeht, können Spesen mit geltend gemacht werden.


Aufklärungspflicht

Wie kann das AMS gezwungen werden, seiner Aufklärungspflicht nachzukommen?
Es wird beispielsweise weiter zur aufsuchenden Betreuung wie Phoenix zugewiesen, als wenn nichts passiert wäre, ohne das die Betroffenen aufgeklärt werden, dass sie diese Massnahme nicht wirklich machen müssen, detto ist/war es bei den gemeinnützigen Personalüberlassern.


Wenn die AMS-Geschäftsstelle gesetzwidrig eine Bezugssperre verhängt, obliegt ihr im Falle eines Bescheides bzw. in 2. Instanz eines Feststellungsbescheides durch die Regionalstelle, die Rechtswidrigkeit der eigenen Vorrgangsweise darzulegen.


Schlechte Behandlung

Bei schlechter Behandlung durch den Berater: Anschreien, beschimpfen, Drohungen ausstoßen, Mobbing anderer Art: Die Drohung, durch Bezugssperre den Existenzunterhalt zu entziehen, stellt eine existenzielle Gefährdung dar. In diesem Falle ist eine schriftliche Aufsichtsbeschwerde mit Beschreibung des Vorfalles anzuraten.



Key Account Management

Aktueller Fall: "Key Account Management": AMS macht Vorauswahl für Firmen, Arbeitslose werden hingeschickt, ohne zu wissen um welche Firmen es sich handelt. Ist das legal. Müssen die Arbeitslosen dem AMS ihre Lebensläufe für die Vorauswahl geben. Darf das AMS diese Daten behalten? Ist das Vorsprechen beim "Key Account Management" mit Sperre bedrohbar, auch wenn die Betreffenden nicht einmal wissen, um welchen Arbeitgeber es sich da handelt?


Bei Bewerbungen bei Arbeitskräftevermittlern hat man grundsätzlich das Recht auf Auskunft darüber, ob und welche Daten verwendet werden und das Recht auf Löschen derselben.

Die ARGE-Daten hat Musterbriefe für derartige Ansuchen auf ihrer Home-page abgebildet:


http://www2.argedaten.at/session/archiv-247239uzwuhr368918musterbriefe.html


Sollten sie sich weigern, ist der nächste Schritt die Beschwerde an die Datenschutzkommission.


Das AMS muss bekannt geben, wohin die Bewerbungsdaten geschickt worden sind.

Bewerbungen an anonym bleibende Firmen sind nicht obligatorisch. Das AMS ist verpflichtet, dem/der Arbeitslosen ein konkretes Angebot zu machen.


Rückmeldungen der Firmen

Rückmeldungen der Firmen über Jobbewerber (via AMS-Formular): Hat das eine Rechtsgrundlage? Was kann gegen illegale Rückmeldungen getan werden?


Bei rechtswidrigen Rückmeldungen über den Bewerber kann sich dieser wegen „Kreditschädigung“ in Form einer Klage zur Wehr setzen.


Auskunftspflichtgesetz

Wie können im Rahmen von Auskunftsbegehren gemäß Auskunftspflichtgesetz
vorenthaltene Informationen eingeklagt werden (konkret: beim AMS Österreich),
kann das über Verfahrenshilfe finanziert werden.


Z.B.: Um den Sinn eines unbekannten, unverständlichen Codes wie R02 zu erfahren:

Wenn die Auskunft nicht gegeben wird, sollte gleich ein Bescheid verlangt werden. Bei schriftlichen Begehren: Auskunftsbegehren im Sinne des Auskunftpflichtgesetzes.

Nächste Instanz ist der VwGH und VfGH mit der Möglichkeit der Verfahrenshilfe


Diese Vorgangsweise ist im Falle einer allgemeiner Auskunft über bestimmte Sachverhalte (ministerielle Anweisungen, allgemeine interne Codierungen etc.) angebracht.


Wenn es allerdings die eigenen Daten des/der betroffenen Arbeitslosen geht, dann macht man das Datenschutzgesetz geltend: Antrag auf Auskunft, Korrektur, Löschung von sensiblen, für das AMS nicht nötigen oder unrichtigen Daten. Bei Nichteinhaltung des Datenschutzgesetzes bleibt das Mittel der Beschwerde bei der Datenschutzkommission. Im Rahmen dieses Verfahrens gibt es keine Verfahrenshilfe. Der von der Datenschutzkommission erlassene Bescheid kann dann beim VfGH bekämpft werden.


Im Falle eines Arbeitslosen, der Auskunft darüber begehrte, welche Daten über ihn gespeichert wären, antwortete das AMS, keine Auskunft geben zu können, da die Datenverarbeitung nicht automationsgestützt sei.

Dies ist Unsinn, die Auskunftspflicht gemäß Datenschutzgesetz besteht auch bei nicht automationsgestützter Verarbeitung.


Siehe auch:


Typ Datum

VfGH Erkenntnis 20051130


B1158/03 - B200/04,B764/04,B574/04,B 1325/04



„. . . Mit dem DSG 2000 wurde die Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.95 umgesetzt.

Entsprechend dieser Richtlinie wurden in der Verfassungsbestimmung

des §1 Abs3 DSG 2000 die Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und

Löschung auch hinsichtlich personenbezogener Daten eingeräumt, die

zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung

geführten Dateien bestimmt sind. Entsprechend diesen Vorgaben enthält

der Auftraggeberbegriff der Z4 des §4 DSG 2000 keine Beschränkung auf

automationsunterstützte Datenverarbeitung (wie sie der

Auftraggeberbegriff des §3 Z3 DSG 1978 enthalten hat).“



Monatlichen Schnitt bei selbständigen Einkünfte

Die Praxis des AMS, die selbständigen Einkünfte von Arbeitslosen, die aus Zeiten außerhalb der Beschäftigungslosigkeit stammen, übers ganze Jahr zu summieren und dann einen monatlichen Schnitt zu ermitteln, der unter Umständen über der Grenze der Geringfügigkeit zu liegen kommt, sodass die Betroffenen dann zur Rückzahlung ausbezahlter Gelder aufgefordert werden, ist, laut Auskunft des Rechtsanwaltes überprüfungswürdig.


Wenn eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit (wenn auch in einzelnen Monaten nur unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze) gegeben war, wäre die Methode nach § 36a Arbeitslosenversicherungsgesetz grundsätzlich vom Gesetz gedeckt, das Gesetz jedoch m.E hinsichtlich der Verfassungsgemäßheit überprüfungsbedürftig (weil es zu einer unsachlichen Benachteiligung der durchgehend, wenn auch in einzelnen Monaten sehr wenig verdienenden selbständig Erwerbstätigen führte).


Betroffene sollten Beschwerde anmelden beim Höchstgericht.

29.01.2007

 
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