Krankmeldung beim AMS, bereits am 1. Tag des Krankenstandes faxen!
(FAX durch ein Postamt mit Sendebestätigung und Postquittung -> Beweismittel!!).
Ein telefonischer Anruf hat mit unter KEINE Rechtswirksamkeit, weil ein Beweis schwer zu erbringen ist!!!
Erst ab dem 4. Krankenstandstag zahlt die WGKK, deshalb schon in der 1. Woche mit dem rosafarbigen Schein auf die WGKK-Bezirksstelle gehen, den Schein abstempeln lassen und gleichzeitig Zwischenauszahlung verlangen!
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Wenn Krankenstand länger als 62 Tage dauert, muß wieder ein neuer Antrag auf NH (Notstandshilfe) gestellt weden!
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Wenn AMS von der KK widerrechtlich abmeldet (Eindeutiger Gesetzesverstoß der Behörde!):
Es ist im ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) geregelt (siehe Gesetztestexte unten), daß während einer Sperre
der Versicherungsschutz in jedem Falle aufrecht bleibt!!!!!!
-> Siehe ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) § 122 Abs. 2 (Z2)
Zur eigenen AMS-Leistungsabteilung der zuständigen AMS-Geschäftsstelle gehen und
eine AMS-Bezugsbestätigung verlangen.
(Instanzenzug: Landesgeschäftsstelle-> KK-Bezirksstelle mit Sachverhaltsdarstellung...)
Aber VORSICHT !:
Es wird zuweilen von Seiten des AMS die Ausfolgung der AMS-Bezugsbestätigung verweigert.
Jedoch sich nicht einschüchtern lassen, hartnäckigst sein und eine vorgesetzte Person verlangen,
wenn das nichts bringt, bis zur GeschäftsstellenleiterIn vordringen.
Es sollte in diesem Falle auch eine ZeugIn dabei sein (Reisepaß nicht vergessen!!).
Die Behörde AMS hat in jedem Falle eine AMS-Bezugsbestätigung auf Verlangen auszufolgen!!!!!!!!!!!!!!!!
Mit dieser Bestätigung zur jeweiligen zuständigen KK-Bezirksstelle gehen und Anmeldung an die KK erwirken (somit wird die e-Card wieder aktiviert).
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Es gibt keine, wie immer geartete rechtliche Grundlage, daß die Behörde AMS einfach von sich aus eine LeistungsbezieherIn von der KK abmeldet!
Die Behörde AMS hat auch keine wie immer geartete rechtliche Grundlage auf Agenden der KK einzuwirken!
Daher hat die KK gemäß einer ordnungsgemäßen Vorlage einer AMS-Leistungsbestätigung (Bezugsbestätigung) die in jedem Falle widerrechtlich erfolgte Abmeldung von Seiten des AMS unverzüglich in den den Anmeldezustand zurückzuführen.
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Krankengeldauszahlung:
Die KK zahlt vier Wochen (vier KK-Wochen sind achtundzwanzig -28- Tage!) im Nachhinein:
Es muß(!) zumindest einmal im Monat der praktische Hausarzt den rosafarbigen Schein abstempeln (Datum, Stempel, Unterschrift).
Die abgestempelten Chefarzttermine auf dem rosafarbigen Schein sind alleine nicht geeignet, Geld zu bekommen, auch nicht diverse Überweisungen zu Fachärzten! Das Geld gibts nur, wenn der rosafarbige Schein zumindest einmal im Monat vom Hausarzt abgestempelt wird.
Danach geht Mensch zur GKK-Bezirksstelle und ersucht um Zwischenauszahlung (muß immer jedes Monat neu gemacht werden!).
Dort muß man angeben, ob man das Geld persönlich abholen kann oder ob man es per Banküberweisung haben möchte
(evtl. Banküberweisungsansuchen ausfüllen).
WICHTIG(!):
Da die KK manchmal die Auszahlung (mehr als 28 Tage im Nachhinein!) des Krankengeldes verzögert
oder es wird irrtümlich an eine andere Bank überwiesen etc., ist von der Bekanntgabe der Zahlungsart am Schalter (schriftlich!)
eine Kopie zu verlangen (Beweismittel)!!!
Leider werden von Seiten der KK keine Bestätigungskopien automatisch
ausgestellt (bezogen auf Schriftstücken, die der Kundin vor Ort zur Unterfertigung abverlangt werden).
Selbige Bestätigungskopien hat die KK jedoch auf Verlangen
der Kundin auszufolgen (ASVG § 357, AVG § 17 [Akteneinsicht], AVG § 18 Abs. 4 [Erledigungen])!
Bei reinen Fotokopien ist es ratsam, sich diese mit Amtsstempel (beinhaltet Datum und Bezirksstelle)
und Paraphe (Namenszeichen der BeamtIn) ausstellen zu lassen!!!
Da man bei längeren Krankenständen bei der KK die Krankengeld-Zwischenauszahlung jedes Monat neu am Schalter der Bezirksstelle persönlich ansuchen muß, sollte auch jedes Mal eine abgestempelte Kopie von der zur Unterfertigung vorgelegten KG-Anweisungsbestätigung angefordert werden (AVG § 18 [Erledigungen])!!!
Die BeamtInnen tun das nicht freiwillig und bestenfalls ungern (!)...
Wichtig ist auch, daß man alles genau durchliest, bevor man unterschreibt!!!
(Kontonummer und Bankleitzahl der Bank auf die überwiesen wird genau überprüfen!!!).
Diese Vorgangsweise ist der pünktlichen und sicheren Krankengeldüberweisung nützlich!
Satzungen der öst. Sozialversicherung und amtliche Verlautbarungen:
https://www.avsv.at/
Krankengeld in der Bezugssperre? (25.05.2010)
Bezugsdauer:
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit Kranken- bzw. Taggeld gezahlt. Die Höchstdauer bei einer ununterbrochen bestehenden Arbeitsunfähigkeit beträgt 26 Wochen. Tritt nach einem Leistungsbezug von weniger als 26 Wochen innerhalb von zwölf Monaten infolge derselben Krankheit neuerlich Arbeitsunfähigkeit ein, so werden diese Zeiten für die Höchstdauer zusammengerechnet.
Wurden bereits Leistungen in der Höchstdauer von 26 Wochen bezogen, kommt es zu einer einjährigen Unterbrechung. Ein neuerlicher Anspruch auf Kranken- bzw. Taggeld besteht für dieselbe Krankheit erst nach einem Jahr "Aussteuerung".
!WICHTIGER HINWEIS! bezüglich AUSSTEUERUNG:
SoNed 09.08.2007 19.22 Uhr von Karl - Die Aussteuerung kann man umgehen:
Einfach ASVG-Gesetzestext durchlesen. Die Aussteuerung kann man leicht umgehen. Für ein und dieselbe Krankheit darf man max. 26 Wochen innerhalb eines ganzen jahres krank sein. Ein kluger Arzt ändert dass am Papier, und schickt sie in krankenstand wegen einer anderen krankheit. Dann fängst von neuem zum zählen an. Vorrausgesetz sie haben mehr als 1 krankheit Schliesslich kann man auch mehrere Krankheiten zugleich haben ! Dann ist das legitim und auch erlaubt
SoNed 19.33 Uhr von Si. Be. aus St. Pölten
Durch eine Novellierung des § 139 (4) ASVG ist zudem klar zu stellen, dass 13 Wochen Versicherungszeit zur Begründung eines neuerlichen Krankengeldanspruches ausreichend sind. Das ist wichtig wenn man wegen ein und derselben Krankheit erneut in Krankenstand gehen möchte. Daher 13 Wochen AMS-Bezug (als arbeitsfähiger) müßten genug sein, damit dir die Krankenkasse wieder Krankengeld in voller Höhe auszahlt ! Dann kann man wieder 26 Wochen bzw 1 Jahr in Krankenstand gehen.
31.05.2010 von Cl*. - Es muss eine 13 wöchige Vollversicherung (nicht geringfügig) bei einem Arbeitgeber bestehen, eine Meldung beim AMS von 13 Wochen genügt definitiv nicht!
Hallo Herr Moser,
vielen Dank für die schnelle Info,
habe heute Früh auch schon mit WGKK tel. und erhielt folgende Auskunft:
es muss 13 Wochen eine Vollversicherung (nicht geringfügig) bei einem Arbeitgeber bestehen, damit ich wieder Anspruch auf Krankengeld habe, eine Meldung beim AMS 13 Wochen genügt definitiv nicht.
Habe auch noch mit AK Wien tel. und die Auskunft von der WGKK wurde mit dort leider auch bestätigt, da es ein Urteil des Obersten Gerichtshofes gibt, dass eine Meldung beim AMS als Arbeitsfähiger nicht genügt. Leider ist es aber auch traurig, dass ich momentan auch für jede andere Erkrankung bzw. wenn ich einen Unfall hätte und ins Spital müsste, würde ich für diesen Zeitraum kein Krankengeld erhalten.
Danke und Liebe Grüße Cl
"Aussteuerung - Fehlinformation" - siehe unter Anmerkung:
Anmerkung: "Realitätsverleugner*-Gesetze -
Arbeitslose sind TäterInnen und müssen bestraft werden!"
Nicht nachvollziehbar! Wird, ob 13 Wochen DV. oder Arbeitslosengeld, doch in beiden Fällen Versicherungsbeitrag geleistet!
Und ist jemand über soviele Wochen/Monate krank geschrieben, so ist er wirklich krank! So jemanden/Einem Kranken die Existenzsicherung zu entziehen sagt viel über den Gesetzgeber aus!
"Krankengeld in der Bezugssperre?"
(Gesetz oder Willkür? Bei Behörden nicht immer klar!) (25.05.2010)
*"Gefälschte AL-Statistiken sollen vermitteln, dass es keine unschuldigen LZ-Arbeitslosen geben kann!" - Eine jede und zu jeder Zeit also eine 13 wöchige Anstellung finden kann!(ohne Gewähr)
21.06.12 - "Aussteuerung - Fehlinformation"
"Wieder Anspruch auf Krankengeld funktioniert so"
Wenn man nach einem Jahr Krankenstand ausgesteuert wurde geht man zurück zum AMS und beantragt dort zb. wieder Notstandshilfe.
Dann muß man 13 Wochen über das AMS versichert sein (man ist ja durch das AMS Pflichtversichert) und in diesen 13 Wochen genügt es wenn man einen Tag arbeiten geht
(auch geringfügig reicht, also einen Tag bei einem Arbeitgeber gemeldet ist);
Dann hat man nach diesen 13 Wochen (genaugenommen nach 92 Tagen) wieder Anspruch auf Krankengeld bzw. man könnte auch wieder wegen der selben Krankheit ein Jahr in den Krankenstand gehen.
Gerade bei einer betroffenen Person miterlebt.
Ich hoffe ich habe das einigermaßen verständlich erklärt sonst kannst mir ja zurückschreiben wenn was unklar ist.
Mfg.Mike. ("Alle Einträge ohne Gewähr")
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Auszug: Aussteuerung - Ein neuer Anspruch auf Krankengeld infolge der Krankheit, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat, kann erst wieder entstehen, wenn der Erkrankte in der Zwischenzeit mindestens 13 Wochen in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. siehe Öziv.org
(Ohne Gewähr - 17.11.2021)
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"Folgendes von der WGKK zum Thema Aussteuerung" (26.11.13)
unter:
"Kranke Menschen im Stich lassen und der Verzweiflung aussetzen = christlich-soziale-ÖVP-"SPÖ?"-Politik?" (