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"Wichtige rechtliche Information bez. aufschiebende Wirkung"
Das aktuelle VfGH-Erk bringt eine gravierende Verbesserung der Rechtsposition Arbeitsloser im Rechtsmittelverfahren gegen AMS-Bescheide. J. K. aus Rechtsmittel gegen Bescheide des AMS haben seit 24.1.2015 aufschiebende Wirkung!
Anmerkung: Stellen sie mit der Berufung immer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (4.06.2015)
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Keine aufschiebende Wirkung!
Liebe Freundinnen und Freunde, merke: der VwGH ist nicht immer Dein Freund. Böser Entscheid schließt die aufschiebende Wirkung bei einer Berufung wg Sperre der Notstandshilfe schlicht generell aus und ist uE ein schlichtes Fehlurteil (weil lt AlVG die aufschiebende Wirkung als Möglichkeit explizit besteht, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden). Wir würden den Antrag auf aufschiebende Wirkung trotzdem jedesmal stellen: Erstens lesen noch lange nicht alle Geschäftsstellen des AMS VwGH-Urteile und weisen oft falsch ab (wogegen Beschwerde wieder möglich ist) und zweitens findet sich vielleicht bei Gelegenheit jemand, der/dem die aufschiebende Wirkung verwehrt wird und deswegen noch einmal VwGH-Beschwerde erhebt - vielleicht mit einem anderen Ergebnis.
VwGH schließt die aufschiebende Wirkung aus! (VwGH Beschluß - Geschäftszahl AW 97/08/0092)
Rechtssatz Die Abweisung des Antrages auf gänzliche Nachsicht der Einhaltung von Kontrollmeldungen gemäß § 49 Abs 1 AlVG ist keinem Vollzug zugänglich.
Rechtssatz GRS wie VwGH B 1999/03/03 AW 97/08/0091 1 (hier: Geltendmachung des Wegfalls des Krankenversicherungsschutzes als unverhältnismäßiger Nachteil)
GRS Text Nichtstattgebung - Einstellung der Notstandshilfe, die durch bloße Mitteilung gem § 47 AlVG anerkannt worden war - Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die dem Bf gewährte Notstandshilfe wegen Unterlassung von Kontrollmeldungen für bestimmte, jeweils bezeichnete Zeiträume ein. Der angefochtene Bescheid gehört zu jener Gruppe von Bescheiden, die die Zuerkennung einer beantragten Geldleistung versagen und deshalb einer Vollziehung nicht zugänglich sind. Der VfGH hat mit E 5.12.1998, B 622/98, auch im Bereich des Leistungsverfahrens der Arbeitslosenversicherung die Möglichkeit der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung nicht generell ausgeschlossen sondern die aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen Bescheide, die Anträge auf Gewährung von Leistungen abweisen, bejaht, so weit Bindungswirkungen in anderen Zusammenhängen wie zB im Ausländerbeschäftigungsrecht oder im Aufenthaltsrecht in Betracht kommen. Da der Bf die Behauptung eines unverhältnismäßigen Nachteils durch die Versagung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ausschließlich auf die Gefährdung seines Lebensunterhaltes gestützt hat, ist daher an dem Grundsatz festzuhalten, dass für Bescheide, die nicht vollzogen werden können (und für die keine sonstigen Rechtskraftwirkungen oder Tatbestandswirkungen behauptet werden), keine aufschiebende Wirkung gewährt werden kann.
Schlagworte Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Entscheidung über den Anspruch
Dokumentnummer JWR/1997080092/19990608A01
29.1.2008
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