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Liebe Alle,

Fragen, die neulich beim Rechtsanwalt (Dr. Pochieser) besprochen wurde:

Die Gesprächsinhalte drehten sich einerseits um die in der Kurier-online-Ausgabe vom 30. April veröffentlichten Äußerung des AMS-Vorstands Kopf zur gezielten Einrichtung von Sinnloskursen und Zuweisung von Arbeitslosen in diese („Wir haben Kurse!“). Die Arbeitslosen sollten vor der Aussicht, wochenlang in einem Kurs festgehalten zu werden, fluchtartig eine Beschäftigung ergreifen. So das Kalkül.

Die zweite Frage drehte sich um das Problem Datenschutz, das vom AMS abermals auf die leichte Schulter genommen wird. Das Standardformular der Betreuungsvereinbarung, das von der Bundesgeschäftsstelle vorgegeben ist (Landesgeschäftsstelle!) enthält einen Passus, der ein völliges Outing der Identität der/des inserierten Arbeitsuchenden gegenüber interessierten Arbeitgebern im e-Job-room enthält. Er kann angeblich nicht gelöscht, sondern nur durch ein nachträgliches Einfügen gegenteiliger Bestimmungen ergänzt werden.
Eine auf diese Weise in der Öffentlichkeit ausgestellte arbeitslose Frau wurde unerwünschterweise von einer Sex-Hotline kontaktiert.
Eine andere Person wurde gestalkt und führt derzeit einen Prozess gegen das AMS und den Stalker.

Ad 1 "Verhalten der Staatsanwaltschaft bei Anzeigen gegen das AMS?"
Nicht selten gehen bei offensichtlichen Rechtsverletzungen des AMS Klagen bei der Staatsanwaltschaft ein. Anzeigen wegen Amtsmissbrauchs werden von dieser in der Regel aber ignoriert. Angesichts der notorischen Passivität und Blindheit der Verfolgungsbehörde bei AMS-Rechtsverletzungen scheinen Empfehlungen bezüglich effektiver rechtlicher Vorgangsweisen schwierig, da sie möglicherweise wieder nur ins Leere gehen. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft sollte freilich nicht dazu führen, dass die Aktivisten des Kampfes um Gerechtigkeit müde werden und resignieren. Wenn sich der AMS-Vorstand Kopf in aller Öffentlichkeit damit brüstet, bewusst sinnleere Maßnahmen anzuordnen und leichtfertig Gelder zu verschwendeten, muss man das keineswegs so hinnehmen. Irgendwann könnten die Kontrollbehörden schon einmal aufmerksam werden, wenn sie mit einer immer größeren Zahl von Anzeigen konfrontiert sind. Vielleicht kann in diesem Sinne steter Tropfen den Stein höhlen.
Anzusprechen wäre die Korruptionsstaatsanwaltschaft wegen des Tatbestands der Untreue und Nötigung: Es werden systematisch Gelder in Richtungen investiert, die nach Wortlaut und Intention des Rechts nicht vorgesehen sind. Nicht zuletzt bestünde die Möglichkeit, dass der für die Misswirtschaft Verantwortliche nach dem Organhaftungsgesetz auch persönlich zur Verantwortung gezogen wird.

Adresse Korruptionsstaatsanwaltschaft:

Korruptionsstaatsanwaltschaft
Universitätsstraße 5
1010 Wien
Tel.: +43 (0)1 52152-0
Fax: +43 (0)1 4060536
Videokonferenz: Verfügbar
Dienststelle: KSTA020

Tatbestand Untreue
Der einschlägige Normtext aus dem Strafgesetzbuch: StGB § 153

Rechtsanwalt Pochieser sprach auch die Zuständigkeit von Transparency international an, in der er ehemalige Rechnungshofpräsident Fiedler wirkt. Korruption in der Verwaltung ist ein Themenbereich dieser NGO, die regelmäßige Jahresberichte herausgibt und sich über verschiedene Publikationen und Pressemitteilungen sich in der Öffentlichkeit Gehör verschafft.

http://www.ti-austria.at/

ad 2) DATENSCHUTZ
Falls jemand damit konfrontiert ist, dass das AMS personenbezogene Daten über ihn/sie im e-job-room oder woanders veröffentlicht, kann er/sie einen Antrag auf Löschung dieser Daten stellen und dann Beschwerde bei der Datenschutzkommission einreichen:

DSG § 27 Recht auf Richtigstellung oder Löschung
DSG § 28 Widerspruchsrecht


Wird der Aufforderung nicht nachgekommen, kann eine Beschwerde bei der Datenschutzkommission eingereicht werden:


Beschwerde bei der Datenschutzkommission(Kopie ARGE Datenschutz) Musterbriefe

Seit der DSG-Novelle 2010 müssen Beschwerden an die DSK gewisse Formvorschriften erfüllen. Das vorliegende Muster soll Anhaltspunkte liefern, wie eine derartige Beschwerde aussehen könnte.

ftp://ftp.freenet.at/privacy/muster/musdsk01.doc
ftp://ftp.freenet.at/privacy/muster/musdsk01.pdf
ftp://ftp.freenet.at/privacy/muster/musdsk01.html


Hinweis des Rechtsanwalts:
Die Übermittlung von Daten in Verletzung des Datengeheimnisses (DSG §15) und die Weigerung, diese zu löschen, haben durchaus strafrechtliche Relevanz:

DSG § 52 Verwaltungsstrafbestimmung

Hinweis von ARGE Daten: Rechte bei Weigerung der Löschung: Die ARGE Daten bezieht sich hier explizit auf Wirtschaftsauskunftsdatenbanken. Die Ausführungen gelten meiner Meinung nach aber auch für andere Einrichtungen, im Falle, dass sie die Löschung verweigert:

ARGE Daten: Löschungsklage bei Gericht einbringen
Was kann der Betroffene unternehmen, wenn die Löschung der Daten verweigert?

Wird die Datenlöschung trotz Widerspruchs nach § 28 Abs 2 DSG verweigert, so soll er eine Löschungsklage bei Gericht einbringen. Die ARGE DATEN unterstützt dabei seine Mitglieder sowohl durch Haftungsübernahme des Kostenrisikos, als auch durch Beratung.

HINWEIS: Ein Widerspruch nach §28 Abs 2 DSG bedeutet gemäß OGH-Entscheidung OGH 6Ob41/10p, 15.4.2010, eine vollständige Löschung der Daten und nicht bloß "Sperre", "Auskunftssperre" oder "Verlagerung in eine andere Datenbank". Daten die nicht zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit verwendet werden, dürfen nach §152 GewO von Wirtschaftsauskunftsdiensten nicht gespeichert werden.

Datenschutzgesetz gesamter Rechtstext

ad 3) In Sachen Anrechnung des PartnerInneneinkommens bei Notstandshilfe:
Welche rechtlichen Bemühungen existieren derzeit bzw. sind in Vorbereitung?
Dem RA ist keine aktuelle Bemühung bekannt.

Die AK hat in mehreren Anläufen versucht, den Fall den österreichischen Höchstgerichten vorzulegen. Die Klage aus dem Jahr 2003 beinhaltete den Vorwurf der Verletzung des europäischen Diskriminierungsverbots, da die Anrechnung des PartnerInneneinkommens in den meisten Fällen Frauen betrifft. Die Notstandshilfe ist eine Leistung im Sinne der Richtlinie 79/7/EWG, die ein Diskriminierungsverbot enthält. Frauen werden ungleich häufiger als Männer um die Versicherungsleistung gebracht. Der Klage wurde nicht stattgegeben.

„Die Arbeiterkammer hat durch mehrere Klagen bei den Höchstgerichten versucht, die Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe zu bekämpfen. Da zu fast 90 Prozent Frauen von dieser Regelung betroffen sind, ist nämlich von einer mittelbaren Diskriminierung auszugehen. Leider sind die Höchstgerichte der Rechtsansicht der Arbeiterkammer bisher nicht gefolgt, haben sich aber auch geweigert, die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen.“ (Zit. Pressekonferenz 14. Oktober 2008, OÖ Presseklub)


Gruß Maria 10.06.11 / (verö. 3.07.11)

Das AMS / "Sozial"-Ministerium (Hundstorfer "SPÖ?") diskriminiert Frauen!
VwGH: Anrechnung des Partnerschafts-Einkommen:
>Verlust der Pensionsversicherungszeiten ist eine nicht zu rechtfertigende Diskriminierung (28.06.11)

Weitere Links unter Politik erzeugt Armut und "fördert/zwingt zu Single-Haushalte / gegen Familienbildung"!

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Zunehmend oberflächlich und bedenklich wird die Judikatur des VwGH zu den Sperren nach § 10 AlVG:

Der Senat 8 des Verwaltungsgerichtshofes, der in Arbeitslosenversicherungsrechtssachen zuständig ist, hatte bislang eine sehr hoch stehende und differenzierte Judikatur, die zunehmend zu verfallen scheint.

Es scheint nun auch bei diesem Senat möglicherweise das Phänomen herauf zu dräuen, dass der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Überlastung, die durch die Verwaltungsbehörden und durch die Gesetzgebung produziert wird, vor Missständen auf die Knie geht. In einigen mündlichen Verhandlungen musste ich nun wahrnehmen, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine gewisse Uninformiertheit über das Ausmaß der Heimtücke der Gesetzgebung und der darauf bezughabenden Praxis mit der Implementierung der so genannten sozialökonomischen Betriebe und gemeinnützigen Beschäftigungsprojekte vorherrscht. Versuche meinerseits, diese Uninformiertheit in der mündlichen Verhandlung zu beseitigen, sind auf harsche Worte gestoßen. Allerdings harren einige Beschwerden, in denen geltend gemacht wird, dass es sich um sittenwidrige verfassungswidrige Umgehungskonstrukte zur Außerkraftsetzung gesetzlicher Ansprüche auf Arbeitslosengeld handelt, der Entscheidung.

Der ansonsten bisher nicht oberflächlich entscheidende Senat 8 des VwGH lieferte nun ein in verschiedenster Hinsicht bedenkliches Judikat, das ich anschließe. Eine vollständige Analyse und Wiedergabe der Bedenken gegen dieses Erkenntnis kann an dieser Stelle nicht erfolgen, sondern nur auf einige wenige Punkte auszugsweise hingewiesen werden. Vergleicht man jedoch die Beschwerde, die eingebracht wurde, mit dem Erkenntnis, so muss man konstatieren, dass der VwGH über die Sache darübergefahren ist.

Der Senat 8 weist zunehmend eine Tendenz auf, Bescheide der Arbeitsmarktverwaltung zu halten.

Folgende besonders bedenklich Passagen in dem Judikat sind hervorzuheben:

»Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass es ohne Relevanz ist, wenn die belangte Behörde das Verhalten der arbeitslosen Person bloß nicht dem richtigen Tatbestand des § 10 Abs. 1 A1VG unterstellt hat, sofern die Voraussetzungen für die Verhängung einer Sperrfrist nach einem anderen Tatbestand vorlagen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, Zl. 2007/08/0128).«

Verwaltungsrechtlich besonders kritisch ist, dass damit den Verwaltungsbehörden ein Freibrief für rechtliche Willkür eingeräumt wird, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein nur irgendeinen Grund, den die Verwaltungsbehörde selbst gar nicht erkannte, findet, um eine Sperre zu rechtfertigen. Eine derartige so genannte Wattierung von Bescheiden durch den Verwaltungsgerichtshof selbst, ist an sich unzulässig. Diese Sichtweise widerspricht grundlegenden verwaltungsrechtlichen Prinzipien.

»Diese Aufforderung zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch ist (auch) eine Aufforderung zur Eigeninitiative, deren Verweigerung iSd § 10 Abs. 1 Z 4 A1VG zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld führt.«

Zunehmend müssen Arbeitslose erfahren, dass sie im Nachhinein vom Verwaltungsgerichtshof belehrt werden, wie sie die Dinge sehen hätten sollen/müssen. Dass damit aber ein notwendiger Vorsatz im Bezug auf die Vereitelungshandlung auf Seiten des/der Arbeitslosen ausgeschlossen ist, fällt dem Verwaltungsgerichtshof nicht ein.

»Das Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) regelt in seinem zweiten Abschnitt (§§ 2 bis 9 AMFG) die Arbeitsvermittlung. § 6 AMFG enthält Bestimmungen über die Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Daten im Rahmen der Arbeitsvermittlung. Nach § 6 Abs. 2 AMFG gilt die Aufnahme einer offenen Stelle als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitsuchende, wobei  

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