Liebe Alle,
Fragen, die neulich beim Rechtsanwalt (Dr. Pochieser) besprochen wurde:
Die Gesprächsinhalte drehten sich einerseits um die in der Kurier-online-Ausgabe vom 30. April veröffentlichten Äußerung des AMS-Vorstands Kopf zur gezielten Einrichtung von Sinnloskursen und Zuweisung von Arbeitslosen in diese („Wir haben Kurse!“). Die Arbeitslosen sollten vor der Aussicht, wochenlang in einem Kurs festgehalten zu werden, fluchtartig eine Beschäftigung ergreifen. So das Kalkül.
Die zweite Frage drehte sich um das Problem Datenschutz, das vom AMS abermals auf die leichte Schulter genommen wird. Das Standardformular der Betreuungsvereinbarung, das von der Bundesgeschäftsstelle vorgegeben ist (Landesgeschäftsstelle!) enthält einen Passus, der ein völliges Outing der Identität der/des inserierten Arbeitsuchenden gegenüber interessierten Arbeitgebern im e-Job-room enthält. Er kann angeblich nicht gelöscht, sondern nur durch ein nachträgliches Einfügen gegenteiliger Bestimmungen ergänzt werden. Eine auf diese Weise in der Öffentlichkeit ausgestellte arbeitslose Frau wurde unerwünschterweise von einer Sex-Hotline kontaktiert. Eine andere Person wurde gestalkt und führt derzeit einen Prozess gegen das AMS und den Stalker.
Ad 1 "Verhalten der Staatsanwaltschaft bei Anzeigen gegen das AMS?" Nicht selten gehen bei offensichtlichen Rechtsverletzungen des AMS Klagen bei der Staatsanwaltschaft ein. Anzeigen wegen Amtsmissbrauchs werden von dieser in der Regel aber ignoriert. Angesichts der notorischen Passivität und Blindheit der Verfolgungsbehörde bei AMS-Rechtsverletzungen scheinen Empfehlungen bezüglich effektiver rechtlicher Vorgangsweisen schwierig, da sie möglicherweise wieder nur ins Leere gehen. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft sollte freilich nicht dazu führen, dass die Aktivisten des Kampfes um Gerechtigkeit müde werden und resignieren. Wenn sich der AMS-Vorstand Kopf in aller Öffentlichkeit damit brüstet, bewusst sinnleere Maßnahmen anzuordnen und leichtfertig Gelder zu verschwendeten, muss man das keineswegs so hinnehmen. Irgendwann könnten die Kontrollbehörden schon einmal aufmerksam werden, wenn sie mit einer immer größeren Zahl von Anzeigen konfrontiert sind. Vielleicht kann in diesem Sinne steter Tropfen den Stein höhlen. Anzusprechen wäre die Korruptionsstaatsanwaltschaft wegen des Tatbestands der Untreue und Nötigung: Es werden systematisch Gelder in Richtungen investiert, die nach Wortlaut und Intention des Rechts nicht vorgesehen sind. Nicht zuletzt bestünde die Möglichkeit, dass der für die Misswirtschaft Verantwortliche nach dem Organhaftungsgesetz auch persönlich zur Verantwortung gezogen wird.
Adresse Korruptionsstaatsanwaltschaft:
Korruptionsstaatsanwaltschaft Universitätsstraße 5 1010 Wien Tel.: +43 (0)1 52152-0 Fax: +43 (0)1 4060536 Videokonferenz: Verfügbar Dienststelle: KSTA020
Tatbestand Untreue Der einschlägige Normtext aus dem Strafgesetzbuch: StGB § 153
Rechtsanwalt Pochieser sprach auch die Zuständigkeit von Transparency international an, in der er ehemalige Rechnungshofpräsident Fiedler wirkt. Korruption in der Verwaltung ist ein Themenbereich dieser NGO, die regelmäßige Jahresberichte herausgibt und sich über verschiedene Publikationen und Pressemitteilungen sich in der Öffentlichkeit Gehör verschafft.
http://www.ti-austria.at/
ad 2) DATENSCHUTZ Falls jemand damit konfrontiert ist, dass das AMS personenbezogene Daten über ihn/sie im e-job-room oder woanders veröffentlicht, kann er/sie einen Antrag auf Löschung dieser Daten stellen und dann Beschwerde bei der Datenschutzkommission einreichen:
DSG § 27 Recht auf Richtigstellung oder Löschung DSG § 28 Widerspruchsrecht
Wird der Aufforderung nicht nachgekommen, kann eine Beschwerde bei der Datenschutzkommission eingereicht werden:
Beschwerde bei der Datenschutzkommission(Kopie ARGE Datenschutz) Musterbriefe
Seit der DSG-Novelle 2010 müssen Beschwerden an die DSK gewisse Formvorschriften erfüllen. Das vorliegende Muster soll Anhaltspunkte liefern, wie eine derartige Beschwerde aussehen könnte.
ftp://ftp.freenet.at/privacy/muster/musdsk01.doc ftp://ftp.freenet.at/privacy/muster/musdsk01.pdf ftp://ftp.freenet.at/privacy/muster/musdsk01.html
Hinweis des Rechtsanwalts: Die Übermittlung von Daten in Verletzung des Datengeheimnisses (DSG §15) und die Weigerung, diese zu löschen, haben durchaus strafrechtliche Relevanz:
DSG § 52 Verwaltungsstrafbestimmung
Hinweis von ARGE Daten: Rechte bei Weigerung der Löschung: Die ARGE Daten bezieht sich hier explizit auf Wirtschaftsauskunftsdatenbanken. Die Ausführungen gelten meiner Meinung nach aber auch für andere Einrichtungen, im Falle, dass sie die Löschung verweigert:
ARGE Daten: Löschungsklage bei Gericht einbringen Was kann der Betroffene unternehmen, wenn die Löschung der Daten verweigert?
Wird die Datenlöschung trotz Widerspruchs nach § 28 Abs 2 DSG verweigert, so soll er eine Löschungsklage bei Gericht einbringen. Die ARGE DATEN unterstützt dabei seine Mitglieder sowohl durch Haftungsübernahme des Kostenrisikos, als auch durch Beratung.
HINWEIS: Ein Widerspruch nach §28 Abs 2 DSG bedeutet gemäß OGH-Entscheidung OGH 6Ob41/10p, 15.4.2010, eine vollständige Löschung der Daten und nicht bloß "Sperre", "Auskunftssperre" oder "Verlagerung in eine andere Datenbank". Daten die nicht zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit verwendet werden, dürfen nach §152 GewO von Wirtschaftsauskunftsdiensten nicht gespeichert werden.
Datenschutzgesetz gesamter Rechtstext
ad 3) In Sachen Anrechnung des PartnerInneneinkommens bei Notstandshilfe: Welche rechtlichen Bemühungen existieren derzeit bzw. sind in Vorbereitung? Dem RA ist keine aktuelle Bemühung bekannt.
Die AK hat in mehreren Anläufen versucht, den Fall den österreichischen Höchstgerichten vorzulegen. Die Klage aus dem Jahr 2003 beinhaltete den Vorwurf der Verletzung des europäischen Diskriminierungsverbots, da die Anrechnung des PartnerInneneinkommens in den meisten Fällen Frauen betrifft. Die Notstandshilfe ist eine Leistung im Sinne der Richtlinie 79/7/EWG, die ein Diskriminierungsverbot enthält. Frauen werden ungleich häufiger als Männer um die Versicherungsleistung gebracht. Der Klage wurde nicht stattgegeben. „Die Arbeiterkammer hat durch mehrere Klagen bei den Höchstgerichten versucht, die Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe zu bekämpfen. Da zu fast 90 Prozent Frauen von dieser Regelung betroffen sind, ist nämlich von einer mittelbaren Diskriminierung auszugehen. Leider sind die Höchstgerichte der Rechtsansicht der Arbeiterkammer bisher nicht gefolgt, haben sich aber auch geweigert, die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen.“ (Zit. Pressekonferenz 14. Oktober 2008, OÖ Presseklub)
Gruß Maria 10.06.11 / (verö. 3.07.11)
Das AMS / "Sozial"-Ministerium (Hundstorfer "SPÖ?") diskriminiert Frauen! VwGH: Anrechnung des Partnerschafts-Einkommen: >Verlust der Pensionsversicherungszeiten ist eine nicht zu rechtfertigende Diskriminierung ( |