AMS - Haftung
Die bekl. Partei hat für die Folgen der falschen Auskunft ihrer Organe einzustehen!
Entscheidung
OGH 25. 10. 1994, 1 Ob 32/94.
Direkt aufrufbare Entscheidung: Fundstelle RdW 1995, 99
Leitsatz
Die Rechtsprechung hat sich stets zu einem weiten Verständnis des Rechtsmittelbegriffs bekannt. Nach dem Regelungszweck dieser Bestimmung ist es Sache des von einem schuldhaft rechtswidrigen Organverhalten Betroffenen, den daraus drohenden Schaden im Rahmen der ihm offenstehenden Möglichkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen. Der Rechtsmittelbegriff wird allerdings überdehnt, würde man den Betroffenen auch zur Einleitung neuer selbständiger Verfahren, die den drohenden Schaden abwenden sollen, verpflichten. Das Unterbleiben eines Antrags auf Arbeitslosengeld kann nicht als Versäumung eines "Rechtsmittels" gegen eine falsche behördliche Auskunft beurteilt werden.
Langtext
Der Kl war bis 1971 angestellt. 1972 bis 1980 war er selbständig erwerbstätig, danach bezog er Sozialhilfe. Als sich der Kl am 4. 6. 1980 an das Arbeitsamt wandte, wurde ihm nacheinander von der Leiterin der Service-Abteilung, vom Leiter der Leistungsabteilung und vom Leiter des Arbeitsamtes die Auskunft erteilt, daß er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Daraufhin unterblieb die Antragstellung. Die Auskünfte waren wegen Nichtberücksichtigung der erstreckten Rahmenfrist unrichtig, sodaß die Anwartschaft am 4. 6. 1980 erfüllt war. Ein am 25. 8. 1980 gestellter Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wurde mangels "qualifizierter Zweidritteldeckung" abgewiesen. Der Kl war in der Folge unselbständig erwerbstätig, bezog wiederum Arbeitslosengeld - schlußendlich wurde ihm die vorzeitige Alterspension ab 1. 1. 1984 gewährt. Wären die Leistungen rechtzeitig gewährt worden, wäre der Kl ab 1. 7. 1981 pensionsberechtigt gewesen. Nun begehrt er aus dem Titel der Amtshaftung die entgangenen Nettopensionsbeträge abzüglich des tatsächlich bezogenen Arbeitslosengelds, der Notstandshilfe, der Bezüge aus unselbständiger Arbeit und der Pensionsbezüge. Die Unterinstanzen wiesen die Klage ab, der Revision wurde teilweise Folge gegeben.
Aus den Entscheidungsgründen:
Mit Recht wendet sich der Kl gegen die von den Vorinstanzen geteilte Auffassung der beklagten Partei, dem Erstanspruch stehe schon die Verletzung der in § 2 Abs 2 AHG verankerten Rettungspflicht entgegen. Wohl hat sich die Rechtsprechung stets zu einem weiten Verständnis des Rechtsmittelbegriffs bekannt, weil es nach dem Regelungszweck dieser Bestimmung Sache des von einem schuldhaft rechtswidrigen Organverhalten Betroffenen ist, den daraus drohenden Schaden im Rahmen der ihm offenstehenden Möglichkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen und er deshalb alle ihm von der Rechtsordnung an die Hand gegebenen Rechtsbehelfe, die geeignet sind, die schadensstiftenden Folgen eines solchen Organverhaltens abzuwehren oder zu verringern, nutzen muß, gleichviel ob sie nun im selben Verfahren oder in einem besonderen Verfahren zur Verfügung gestellt sind (Schragel, AHG, 2. Auflage, Rz 179). Es hieße aber - wie der erkennende Senat bereits in SZ 64/126 ausgesprochen hat - den in § 2 Abs 2 AHG verwendeten Rechtsmittelbegriff überdehnen, wollte man ihm auch Maßnahmen zur Einleitung neuer selbständiger Verfahren, die den drohenden Schaden abwenden sollen, unterstellen, sodaß auch etwa das Unterbleiben eines Bauansuchens, der Einholung einer Benützungsbewilligung oder gleichzuhaltender Vorkehrungen nicht als Unterlassung eines Rechtsmittels beurteilt werden kann (vgl NJW 1978, 1522; NJW 1980, 2576).
Nichts anderes kann dann aber im vorliegenden Fall gelten: Als sich der Kläger in der Absicht, die Bewilligung von Arbeitslosengeld zu beantragen, an das für ihn zuständige Arbeitsamt wandte, wurde ihm dort nach den erforderlichen Informationen die unmißverständliche Auskunft erteilt, daß er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, und ihm diese Auskunft auch näher erläutert. Soweit die Vorinstanzen darin, daß der Kläger angesichts dieser von kompetenter Seite erteilten Auskunft von einer Antragstellung abstand, eine Verletzung der Rettungspflicht gem § 2 Abs 2 AHG erblicken, ist ihnen entgegenzuhalten, daß die dennoch veranlaßte Einleitung eines Verfahrens zur Bewilligung von Arbeitslosengeld nicht als "Rechtsmittel" gegen die Erteilung der - erwiesenermaßen falschen - Auskunft der zuständigen Behörde beurteilt werden kann. Der Antrag auf Bewilligung des Arbeitslosengeldes richtet sich nicht gegen eine konkrete Amtshandlung (hier also die mündlichen Auskünfte), sondern leitet ein neues selbständiges Verfahren ein. Ein Verstoß gegen die in § 2 Abs 2 AHG verankerte Rettungspflicht ist in der angesichts dieser Auskunft unterbliebenen Antragstellung deshalb nicht zu erkennen.
Die Unterlassung solcher Schritte zur Ingangsetzung eines selbständigen neuen Verfahrens kann dem Kläger auch nicht als Mitverschulden iSd § 1304 ABGB zur Last gelegt werden. Er ließ sich die Richtigkeit der Auskunft der Sachbearbeiterin ohnedies von deren Vorgesetzten und schließlich sogar vom Leiter des Arbeitsamtes bestätigen und mußte danach wohl der Überzeugung sein, daß jeder weitere Schritt aussichtslos erscheine. Daß er unter solchen Umständen von einer Antragstellung absah und andere erfolgversprechendere Schritte, seinen Lebensunterhalt zu sichern, überlegte, kann ihm bei dieser Sachlage nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die bekl Partei hat für die Folgen der falschen Auskunft ihrer Organe - die Unterlassung der an sich berechtigten Antragstellung, den damit verbundenen Entgang von Zeiträumen, in denen der Kläger im Bezug des Arbeitslosengeldes stand, und in dessen Gefolge den Bezugsentgang an dessen tatsächliche Einkünfte übersteigender Alterspension - gem § 1 Abs 1 AHG einzustehen.
folgendem Rechtsgebiet zugeordnet: Wirtschaftsrecht
folgenden Schlagworten zugeordnet: Rechtsmittel im Sinne des Amtshaftungsgesetzes.
12.08.2006