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19.04.2015 um 10.26 Uhr - von K. - "Bvwg Urteil: NH Sperre unrecht" |
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Hallo,habe wieder mal eine Frage. Sind die AMS Mitarbeiter Beamte? Wer haftet für Fehler vom AMS Mitarbeiter? Kann ich eine Regressforderung gegen das AMS machen? Habe ein Urteil vom Bvwg erhalten,dass mir meine NH Sperre zu unrecht gemacht wurde. Bitte um Hilfe Danke E. (18.04.15)
Antwort War das das Ergebnis einer Berufung gegen eine Bezugssperre? - So wird ihnen das AMS das Geld nachzahlen / überweisen! Zur Info: AMS - Haftung: Die bekl. Partei hat für die Folgen der falschen Auskunft ihrer Organe einzustehen! Bei Regressforderungen wäre es ev. angebracht sich einen Rechtsanwalt zu nehmen. Erste Stunde Beratung ev. kostenlos. Bzw. ev. Gerichtsauskunftstag im Bezirk wahrnehmen und Auskunft über Vorgehensweise einholen. (Falls, empfehle ich RA. Dr. Pochieser! / nicht kostenlos ev. vorstrecken oder Rechtschutzversicherung?)
> Ev. auch - Muster für eine Zahlungsaufforderung Zur Orientierung: Text an rechtswidriger Bezugseinstellung / Bvwg-Urteil ausrichten/anpassen.
Anmerkung: Nur mehr ein Teil sind Beamte - ansonsten AMS-Angestellte -DN. "Dazu der Kommentar / Vermutung" Welche politische Massnahme gewährleistet dieses System der Menschenverachtung/Rechtswidrigkeit! "Politischer" Vorteil bei AMS-AngestelltInnen gegenüber BeamtInnen"
Sehr interessanter Eintrag von J. K. "Illegale Arbeitsverträge beim Arbeitsamt?"
20.04 Uhr - "Erfolgreiche Beschwerde? (Urteil gesichtet)" "u.a." - "Kein Kontrolltermin (§49) per Telefon" Dem Beschwerdeführer wurde eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem AMS vorgeschrieben. Das Gesetz lässt es jedoch nicht zu einer arbeitslosen Person die Aufnahme eines bloss telefonischen Kontakts mit der Sanktionswirkung des § 49 Abs. 2 AlVG vorzuschreiben. (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136) |
19.04.2015 um 10.20 Uhr - von N*.. - "Betreuungsvereinbarung: Bin erstaunt darüber das man beim AMS tatsächlich die Frechheit besitzt Vereinbarungen einfach abzuändern." |
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Hallo, Ich habe eine Frage bezügl.Änderung. der Betreuungavereinbarung. Am 12.3 habe ich mich arbeitslos gemeldet, beim ersten Gespräch wurde in der Vereinbarung festgehalten das der gewünschte Arbeitsort ausschließlich Wien sein soll. Zwischenzeitlich hatte Ich schon 2 Termine bei meiner Beraterin. Vor zwei Tagen habe Ich einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle in Korneuburg bekommen, habe der zuständigen AMS Stelle dann gemailt das Ich mich dort nicht bewerben werde da Ich als Arbeitsort nur Wien angegeben habe. Geantwortet wurde mir das Ich sehr wohl verpflichtet bin mich dort zu bewerben, mit einer Betreuungsvereinbarung im Anhang datiert auf den 31.3.2015 - in der als Arbeitsort Wien, Korneuburg und Gänserndorf.
Ich wusste nicht einmal da diese Vereinbarung existiert, habe nichts unterschrieben und mir wurde auch nichts mitgeteilt. Ist diese Vereinbarung überhaupt gültig, da Ich ja eigentlich nichts von den jeweiligen Änderungen wusste bzw mir nichts mitgeteilt wurde ?
Ich habe ja schon des öfteren gehört, das dass AMS praktisch macht was es will, bin aber dennoch erstaunt darüber das man dort tatsächlich die Frechheit besitzt solche Vereinbarungen einfach abzuändern. Immerhin besteht diese Vereinbarung zwischen mir uns den AMS, demnach sollte Ich doch auch über Änderungen informiert werden. (18.04.15)
Antwort: Vorsicht! Eine Weigerung kann in einer Sperre enden, die sie über eine Berufung zu bekämpfen hätten. Kann nicht sagen, wie hoch die Erfolgschancen wären? Bzw. Ob das Gericht zur Ansicht kommt, dass "natürlich" die gemeinsam erstellte Betreuungsvereinbarung gültig ist und nicht die im nachhinein vom AMS einseitig erstellte! Chancen auf Berufungserfolg wäre gegeben! Aber - ohne Gewähr! (Zur Betreuungsvereinbarung)
Ansonsten sind bei Vollzeit 2 Stunden Wegzeit - hin und zurück - und bei Teilzeit 1,5 Stunden erlaubt! Bei ihrer Streitfrage handelt es sich aber um die einseitige Abänderung einer gemeinsam erstellten Betreuungsvereinbarung? |
17.04.2015 um 15.09 Uhr - von K*. - "Bzgl. freiwillige Abmeldung vom AMS" "Diese Zeit ohne Druck und Angst vor Sinnloskursen ist im Moment sehr wichtig für mich" |
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Guten Tag! Ich habe eine Frage bzgl. freiwillige Abmeldung vom AMS. Ich bin seit Anfang Februar abgemeldet (aus persönlichen Gründen). Habe Notstandshilfe bezogen. Ich habe mit mittlerweile bei der GKK selbstversichert. Wenn ich mich nun nach ca 4 oder 6 Monaten wieder beim AMS melde, bekomme ich dann wieder meine bisherige Notstandshilfe? Oder bekomme ich dann weniger oder gar nichts? Diese Zeit ohne Druck und Angst vor Sinnloskursen ist im Moment sehr wichtig für mich, ich suche weiter einen Job, bin aber so nicht gezwungen alles anzunehmen, das ist sehr angenehm!!! Ich danke Ihnen vielmals!
Antwort: Ich verstehe sie gut, auch wenn mich diese "SPÖ?"-ÖVP-Arbeitsmarkt-Politik, des "Menschen in Not" u.a. aus den Bezügen ekeln, um einen arbeitsmarktpolitischen Erfolg verzeichnen zu können, richtig-gehend "ankotzt"! Sie können sich innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren wieder zurück melden und bekommen den Notstand, "in letzter Höhe", weiter!
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17.04.2015 um 10.09 Uhr - von M. S. - "Neues aus Villach / Drohung gegen AMS: Gebäude geräumt" |
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Hallo Christian! Das AMS scheint immer unbeliebter zu werden. Kärnten Heute brachte im Meldungsblock einen Bericht zur Gewaltbereitschaft eines oder mehrerer Villacher! Mehr auf: ORF.at Ms
Drohung gegen AMS: Gebäude geräumt Eine gefährliche Drohung gegen das Arbeitsmarktservice in Villach hat Donnerstagmittag einen Großeinsatz der Villacher Polizei ausgelöst, auch das Sondereinsatzkommando Cobra war im Einsatz. Sicherheitshalber schloss das AMS.
Anmerkung: Was muss wirklich passieren, um diesen "Geschehnissen" auf dem Grund zu gehen - warum es zu Drohungen etc. gegen das AMS kommt? - "Wer sich weiterhin auf die (künstlich geschaffene) "Feindbild"-Methode stützt, ist bzw. wird mit--verantwortlich für Konsequenzen jeglicher Art sein!
"AMS-MitarbeiterInnen: Beschimpft, bedroht, geschlagen" "Die Erniedrigten, persönlich Entwerteten, z.T. rechtswidrig Behandelten, dem Psychoterror ausgesetzten, in die Armut gehievten wehren sich" (18.08.12)
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17.04.2015 um 10.00 Uhr - von S. F. - "Zum Schutz persönl. Daten" |
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Einem/einer Betroffenen wurde beim AMS (Betr. hat kein eamsKonto) suggeriert, erSie müsse einen Lebenslauf abgeben...!! Dem ist nicht so. Ein LL muss NICHT abgegeben werden! Diese Abgabe ist höchst bedenklich. Als Personalsuchender kann sich geschwind eine windige Firma registrieren, die in großem Umfang so billig an wertvolles Adressmaterial kommt. Bitte - Appell via Soned an alle: Inserattext ans Ams genügt, es muss kein Lebenslauf abgegeben werden. WEHRT euch mit Berufung auf Schutzes persönl. Daten!
Anmerkung: Ev. wäre ein tabellarischer Lebenslauf nur über den beruflichen Werdegang eine mögliche Alternative ? - "nach eigenem Ermessen".
19.04.2015 um 15.22 Uhr - von S. F. - "ich bin selber jahrelang von unbekannt gestalkt worden" lieber christian im tabellarischen steht ja dieselbe info, sensibel darin sind wohnadresse und telefonnummer. ich bin selber jahrelang von unbekannt gestalkt worden, und weiß weiters, dass es nicht viel bedarf, sich beim ams zu registrieren dass man die ganzen daten ausheben kann. ich sagte der beraterin: dass das inserat genügen muss - und sie gab sich damit zufrieden.
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16.04.2015 um 9.30 Uhr - von S*. - "Durch einen Irrtum fehlt mir jetzt ein Tag Alg-Bezug" |
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Ich wünsche euch allen einen schönen Tag. Ich habe ein Problem und wüsste gern was ich machen kann. Ich wurde von meiner Firma ausgesetzt und durch einen Irrtum im Datum fehlt mir jetzt ein Tag Algbezug. Es geht mir nicht um die Euros, sondern ums Prinzip. Wenn ich dem AMS Geld schulde dann muss ich ja auch alles zurück zahlen. Die Betreuerin sagt ich soll das mit der Firma klären, was kann ich tun, wie komme ich zu einem Termin mit einem Vorgesetzten? Dankeschön. (11.04.15)
Antwort: wer hat den irrtum begangen? falls ihre firma ein falsches datum eingetragen hat - lassen sie das berichtigen. und vom AMS ausbessern. ev. besuchen sie den vorgesetzten / geschäftsstellenleiter - ( mit begleitperson als zeugen - wenn möglich) wenn das problem von ihrer beraterin nicht gelöst wird besuchen sie sogleich den vorgesetzten - wer das ist können sie vorort erfragen. alles gute
13.04.2015 um 9.22 Uhr - von S*. - "einvernehmliche Auflösung 16.03. aber Abmeldung mit 15.03.?" Lieber Herr Moser, in der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses steht der 16.03.2015. Also ab 17.03.2015 ALG Bezug. Dann bekomme ich den letzten Lohnzettel mit der Abmeldung, dort steht dann mit 15.03.2015 Ende Entgeltbezug. Jetzt habe ich die Lohnverrechnung angeschrieben und die hat dem AMS jetzt ein Mail gesendet. Bin neugierig was jetzt daraus wird. Noch ein Hinweis, wahrscheinlich wissen Sie das schon. Wenn man beim Finanzonline angemeldet ist, kann man auch zur Sozialversicherung surfen und dort den Versicherungsdatenauszug online einsehen. So weiß man immer ob und ab wann man angemeldet bzw. abgemeldet ist. Liebe Grüße
Antwort: dieser fehler liegt dann bei der firma. die firma muss das berichtigen gehen sie ev. zur AK - dort gibts ev. unterstützung. alles gute!
15.04.15: hallo nochmals wie siehts aus? ev. versuchen sie - je nach dem - den arbeitslosenantrag um einen tag zurücksetzen zu lassen. falls, legen sie auf den schriftliche bescheid - bzw. wenns eine bezugsmitteilung ist verlangen sie bez. dem arbeitslosengeld einen schriftlichen bescheid - berufung ein und lassen den antrag mit folgender begründung einen tag zurücksetzen. dass eben die firma nicht nach der einvernehmlichen auflösung das DV beendete, sondern einen tag vorher. weswegen sich der zeitpunkt änderte. >falls ihre firma zu keiner änderung bereit ist, was sie ev. müsste. die AK könnte ihnen dabei ev. helfen." alles gute - ohne gewähr
16.04.2015 um 9.22 Uhr - von S*. - "Nach Hartnäckigkeit wurde Datum geändert" Lieber Herr Moser, vielen Dank für Ihre Hilfe. Gestern war ich bei der AK. Heute habe ich einen neuen Leistungsanspruch vom AMS bekommen. Wo das Datum geändert wurde. Jetzt bin ich zufrieden. Aber wie das so ist, man muss immer hartnäckig bleiben. Noch mal vielen Dank und alles Gute
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14.04.2015 um 16.50 Uhr - von An*. - "Ihre Erklärung und Informationen haben mir wieder ein Stück Lebensmut und Hoffnung gegeben" |
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unter: "geschützte Bemessungsgrundlage?" (13.04.2015)
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14.04.2015 um 10.35 Uhr - "AufRecht bestehen" "Die BRD macht es vor!" "Vernetzte Aktion um den 16. April herum gegen Harz IV bzw. Ausgrenzung und Förderung d. Niedriglohns" |
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Pressemitteilung des Bündnisses „AufRecht bestehen“ Wuppertal, Berlin, 9. April 2015
Arbeitslose haben von Hartz IV die Nase voll! Unter dem Motto „AufRecht bestehen“ planen Erwerbslosengruppen um den 16. April herum rund 20 Aktionen gegen die Missstände in den Jobcentern und das Hartz-IV-Gesetz, das seit über zehn Jahren Ausgrenzung und Niedriglohn fördert. ...... .......... ...... (Vollständiger Text auf Termin)
Übersicht zu den geplanten dezentralen Aktionen:
>Sogar AMS-Chef Kopf aus Österreich erklärt uns warum diese Aktion in Deutschland notwendig ist! >)"In Deutschland hat er anscheinend den Durchblick?"( |
14.04.2015 um 10.16 Uhr - von S. - "Ausnahmen für Kombilohn?" |
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sehr geehrter Herr Moser, Seit kurzem gibt es die Kombilohnbeihilfe erst bei einem Arbeitsverhältnis ab 30 Wochenstunden, nur in Ausnahmefällen wird diese auch bei weniger Wochenstunden gewährt. Könnten Sie mich bitte darüber informieren, was diese Ausnahmen wären? Vielen Dank im voraus und liebe Grüße (9.04.15)
Antwort: ist nicht näher beschrieben und liegt dann eher im ermessen der beraterIn. (ev. wenn es aus betriebstechnischen oder ähnlichen / persönlichen gründen nicht möglich ist mehr stunden zu machen?) also probieren sie es. (ohne gewähr) alles gute
10.04.2015 um 11.06 Uhr - von S. - "Ausnahmen für Personen mit eingetragenen Einschränkungen" Hallo Herr Moser, Habe in der Zwischenzeit sogar schon Info vom AMS diesbezüglich erhalten: Ausnahmen von den 30h sind nur möglich für Personen mit eingetragenen Einschränkungen (ich nehme an, Behinderungen). Mit freundlichen Grüßen
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13.04.2015 um 18.53 Uhr - von R. S*. - "Geringfügiges Einkommen bei Anrechnung des Partnereinkommens?" |
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Sehr geehrter Herr Moser, mein Mann und ich (beide 50+) beziehen beide Notstandshilfe. Mein Mann hat zusätzlich noch ein geringfügiges Einkommen. Obwohl im §5(2) NHVO geregelt ist, dass ein geringfügiges Einkommen nicht auf die NH anzurechnen ist, sagt das AMS, dass das für Partnereinkommen nicht gilt. Ist das tatsächlich so? Das wäre ja eine eklatante Ungleichbehandlung, wenn man als Single was zuverdienen darf ohne Kürzung und wenn man verheiratet ist, nicht. Gleichlautend ist das im §36A AlVH verankert, das AMS sagt, dass jedoch der §36B zur Anwendung kommt, wo es aber m.E. um ganz andere Themen geht (Freibetrag). Macht es Sinn, einen Feststellungsbescheid zu verlangen und das beim VwGH anzufechten? Wenn ja, an wen wendet man sich hinsichtlich der Rechtsvertretung am besten? Soll ja schon jemand sein, der sich mit der Thematik wirklich auskennt. Vielen Dank für Ihre Hilfe! R.S.
Antwort: Bin überrascht? Geringfügiges Einkommen ist bei der Notstandshilfe erlaubt - ich gehe davon aus, dass sich dies auch bei der Partnerschaft so verhält und ihnen eine AMS-MitarbeiterIn eine falsche Auskunft gab. (Ev. nicht absichtlich) (ohne Gewähr) Das schliesse ich auch aus dem AlVG §36 c (6) - dort ist zu lesen: >Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach § 36a Abs. 5 und § 36b Abs. 2 vorlegt bzw. keine Erklärung nach § 36a Abs. 6 und § 36b Abs. 2 abgibt, so ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des Leistungsbeziehers auf Familienzuschlag und auf Notstandshilfe gegeben.
Wenn diese Nachweise erbracht werden bzw, eine Erklärung abgegeben wird, ist also ein geringfügiges Einkommen anzunehmen! Hier wird die Existenz des geringfügigen Einkommens, trotz Lebensgefährten, bestätigt!
Falls es trotzdem zur Anrechnung kommt, so muss es dafür einen schriftlichen Bescheid geben - ansonsten verlangen - den sie dann berufen und gegebenenfalls VwGH-Beschwerde erheben!
Ev. besuchen sie mit einer Begleitperson (als Zeugen) den Vorgesetzten und/oder Geschäftsstellenleiter und klären dies ab. (ohne Gewähr) alles Gute!
21.04.2015 um 8.16 Uhr - von R. S*. - "Eine Frage beschäftigt mich noch" Sehr geehrter Herr Moser, vielen Dank für Ihre Antwort und Einschätzung. Eine Frage beschäftigt mich noch, ich hoffe, Sie haben hierzu auch einen Tipp für mich. Mein Mann hat zwar seit 3 Jahren ein Zusatzeinkommen in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze, die Verrechnung erfolgt jedoch monatlich über eine Honorarnote. Kann das der Grund sein, warum das AMS dieses Zusatzeinkommen beim Partnereinkommen berücksichtigt? Würde sich Ihrer Meinung nach was ändern, wenn man das auf ein geringfügiges "Dienstverhältnis" ändert? Das AMS beruft sich bei der Anrechnung auf die selbständige Tätigkeit, aber diese ist nachweislich immer nur in Höhe der jeweils gültigen Geringfügigkeitsgrenze.
Anbei sende ich Ihnen den Schriftverkehr via eAMS. (Auszug: "So ist bei der Partneranrechnung das ganze Einkommen des Partners zu berücksichtigen")
Vielen Dank für Ihre Hilfe! Schöne Grüße (20.04.15)
Antwort: es kann durchaus sein, dass bei der partnerschaftsanrechnung doch auch das geringfügige einkommen angerechnet wird und meine meinung/annahme nicht richtig ist. ev. stellen sie einen antrag auf feststellungsbescheid bez. der partnerschafts-anrechnung des geringfügigen einkommens - ein solcher bescheid wäre dann ev. zu berufen.
als orientierung bez. der form - siehe bemessungsbescheid als text ev. - oder ähnlich >ich bitte um einen feststellungsbescheid, bez. der frage, ob in der notstandshilfe auch das geringfügige einkommen des partners angerechnet wird.
falls, dann danke für ev. rückmeldung. wenn das geringfügige einkommen angerechnet wird, dann arbeitet ihr mann mehr oder weniger umsonst? (siehe auch Sozialratgeber) ohne gewähr - alles gute |
13.04.2015 um 15.49 Uhr - von P*. - "Während Arbeitslosigkeit im Krankenstand?" |
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Ich bräuche mal Hifle! Meine Schwester hat begonnen eine Ausbildung als Heimhelferin zu beginnen die sie leider nicht geschafft hat weil ihr freund sie psychisch unter druck gesetzt hat und es ihr irgendwann zu viel wurde das ging so weit das sie angefangen hat Stimmen zu hören und so im Krankenhaus eingewiesen wurde in die psychatrie sie ist seitdem also seit ende septemper ist sie im krankenstand und die beziehung zu ihren freund ist zerbrochen sie hat es also noch geschafft vorm krnakenstand arbeislos zu melden und also die beziehung vorbei war ist sie wieder heimgezogen und hat sich auch wieder umgemeldet also mein frage lautet. wie ist es mit der neuberechnung des notstandes? wird die erst nach beedigung des krankenstandes berechnet oder seit dem man sich umgemeldet hat?
Antwort: so wie ich es verstehe - sie war arbeitslos gemeldet und musste während dem bezug in den krankenstand. ("RICHTIG"?) so bekommt sie jetzt krankengeld von der krankenkassa, das sich am arbeitslosengeld ausrichtet.
sie soll/muss zwar beim AMS melden, dass sie umgezogen ist - zieht sie in einen anderen bezirk, dann ist wahrscheinlich ein andere AMS-geschäftsstelle zuständig - ev. gibts einen wechsel - aber an der bemessungsgrundlage hat sich nichts geändert - würde ev. nach dem arbeitslosengeld im notstand geschehen, aber auch nur wenn es zu einer partnerschaftsanrechnung kommen würde, was aber bei eltern nicht der fall ist?
Ps.: es ist wichtig, dass sie, wenn sie gesund geschrieben wird sich von der krankenkassa die krankenstandsbestätigung holt und diese sofort beim ams abgibt - erst dann läuft der bezug wieder weiter - bis dorthin gibts, wie geschrieben, krankengeld von der krankenkassa!
AMS: Während des Bezuges von Krankengeld ruht zwar der Arbeitslosengeldbezug, dies hat jedoch keine Auswirkung auf die zuerkannte Bezugsdauer, es kommt dadurch nur zu einer zeitlichen Verschiebung.
Ps.: Das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe beträgt 95 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes - siehe AlVG §36 . (1) 1
ohne gewähr - alles gute! |
13.04.2015 um 12.01 Uhr - von An*. - "geschützte Bemessungsgrundlage?" |
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Sehr geehrter Herr Moser!
Dank Ihres Engagements bin ich hier auf SoNed das erste Mal auf den Begriff der \"geschützten Bemessungsgrundlage\" gestossen. Ich hatte vorher keine Ahnung, dass es so etwas überhaupt gibt. Ich bezog im Alter von 44 - 47 Jahren vom AMS Notstandshilfe mit einer bestimmten Bemessungsgrundlage. Jetzt bin ich 54 Jahre (werde Ende des Jahres 55) und bin seit einiger Zeit mit einer gegen damals geringfügig höheren Bemessungsgrundlage wieder in der NH beim AMS gemeldet. Diese Erhöhung habe ich mir aber durch keine Arbeitstätigkeit erworben, sondern diese wurde vom AMS selbst nach Antragstellung auf den jetzt laufenden NH-Bezug so berechnet. Nun meine dringende Frage an Sie: Falls ich - sehr wahrscheinlich!!! - zu einer Tätigkeit / Dienstvertrag mit einem viel niedrigeren Bruttogehalt / Bemessungsgrundlage z.B. in einem SÖB o.ä. gezwungen werden sollte, und mich danach wieder beim AMS anmelden muss, was gilt dann als geschützte Bemessungsgrundlage? Die, die ich von 44 - 47 bezog oder die jetzige, derzeit geltende mit 54 Jahren? Zum Abschluss und zur Erklärung: Ich habe grosse gesundheitliche Probleme, war deshalb auch oft und lange krankgemeldet - auch jetzt wieder -, weshalb ich mittlerweile auch als \"arbeitsmarktferne Person\" beim AMS bezeichnet /\"geführt\" werde. Ich stand seit meinem 17. Lebensjahr durchgehend in Vollzeitbeschäftigung - bis mein Körper und meine Psyche nicht mehr mitspielten. Anträge auf Berufsunfähigkeits- / Invaliditätspension wurden seitens der PVA als auch vom Gericht abgewiesen. Auch von der WGKK werde ich inzwischen aufgrund der vielen Krankenstände unter schwersten Druck gesetzt. Ich danke Ihnen bereits im Vorhinein herzlich für Ihre Antwort,
mit freundlichen Grüßen und nochmals Danke,
P.S.: Gerne bin ich mit einer Veröffentlichung meiner Anfrage einverstanden, aber BITTE nur anonym - DANKE!
Antwort: Ihre jetzige Bemessungsgrundlage ist geschützt! Sie haben danach die gleiche Bezugshöhe wie jetzt - sollte es nicht mehr / höher werden! (geschützte Bemessungsgrundlage)
Sollte sich ihr Gesundheitszustand verschlechtern - und sie schon über 50 Jahre alt sind - können sie jederzeit wieder um IV-Pension ansuchen!
Abschaffung der befristeten Invaliditätspensionen (oökobv.at) Wenn das AMS zur begründeten Auffassung gelangt, dass die Realisierbarkeit beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nicht oder nicht mehr gegeben ist, so gebührt das Umschulungsgeld bis zur neuerlichen Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt. Für diesen Fall sieht § 362 Abs. 4 ASVG eine Ausnahme von der 18monatigen „Sperrfrist“ für einen neuerlichen Antrag auf eine Pension vor ( - wenn Klage zurück gezogen wird gibts 12 Monate Sperrfrist!
Beim Rehageld anstatt der I-Pension habe ich ein "beängstigendes" Gefühl! "Rehageld-Fragestellung: "3-Reich-Gesundheitspolitik?" "Zwangsbehandlung? / Zwangsmedikation? / Zwangspsychologisierung?" (10.09.14)
Und Vorsicht bei langem Krankenstand - es droht die Aussteuerung! (ohne Gewähr) Alles Gute!
13.04.2015 um 18.30 Uhr - von An*. - "vielen Dank" Sehr geehrter Herr Moser!
Ich danke Ihnen sehr für Ihre rasche, umfangreiche und sehr informative Antwort auf mein Anliegen von heute! Nachdem ich mich hier - soweit möglich - nun etwas umgeschaut habe, kann ich nur sagen, dass Sie großartige Arbeit leisten! Vielen, vielen Dank dafür und bitte machen Sie weiter so! Wenn es Ihnen recht ist, möchte ich gerne einen kleinen Geldbetrag spenden - es ist nicht viel, aber ich hoffe, dass Euro 10,- in Ordnung sind.?
Mit herzlichen Grüßen,
Antwort: Danke, auch für die Spende - unterstützt und freut mich!
14.04.2015 um 16.50 Uhr - von An*. - "Ihre Erklärung und Informationen haben mir wieder ein Stück Lebensmut und Hoffnung gegeben" Sehr geehrter Herr Moser, sehr gerne geschehen und es war mir ein Bedürfnis, da Sie mir - so wie vielen anderen ja auch - wirklich geholfen haben mit Ihren Informationen. Ihre Erklärung der "geschützten Bemessungsgrundlage" und die dazugefügten Informationen haben mir wieder ein Stück Lebensmut und Hoffnung gegeben. Ich sah mich schon als völlig entrechtete SÖB-Sklavin, der als "Dank" auch noch die über viele Lebensjahre hart erarbeitete Bemessungsgrundlage genommen wird - und somit auch die Existenz. Auch die Information, dass man eine Teilzeitbeschäftigung dort ablehnen kann, wenn man in der Betreuungsvereinbarung "nur Vollzeit" stehen hat, ist für mich sehr wertvoll. Ihre Seite macht Mut und zeigt die wahren Hintergründe der Mißstände in unserer jetzigen Gesellschaft auf; Noch dazu - mir geht es jetzt jedenfalls so - fühlt man sich diesem lebens- und menschenverachtendem System gegenüber nicht mehr ganz so hilflos und alleine ausgeliefert. Nochmals vielen Dank. Mit herzlichen Grüßen, |
13.04.2015 um 10.35 Uhr - von R*. - "Ich bräuchte bitte (rechtliche) Unterstützung" |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bräuchte bitte (rechtliche) Unterstützung:
Ich habe von 1986 - 2013 bei der Firma S. gearbeitet. 2013 habe ich aufgrund gesundheitlicher Probleme selber gekündigt und mich danach nicht arbeitslos gemeldet. Nun habe ich mich im Jänner 2015 doch beim AMS gemeldet, da ich bisher keine Arbeit gefunden habe. Nun wurde aber mein Antrag abgelehnt, da ich lt Paragraph 14, Absatz 1 und Absatz 2 die Anwartschaft nicht erfülle, weil ich in den letzten 24 Monaten insgesamt 52 Wochen nicht arbeitslosenversichert beschäftigt war. Ich bin nicht rechtschutzversichert, würde mich aber über juristische Unterstützung freuen, da ich zwar die Rechtsgültigkeit grundsätzlich anerkenne, ich jedoch nicht verstehe wie auf meine bisherigen 27 Jahre arbeitslosenversicherte Tätigkeit nicht Rücksicht genommen wird.
Danke und freundliche Grüße, R.
Antwort: AU!! Sie haben es unterlassen sofort nach Beendigung ihres DV. um Arbeitslosengeld anzusuchen. Da hätten sie die Anwartschaft erfüllt! Ist im AlV-Gesetz verankert - siehe Anwartschaft §14! Jetzt befürchte ich können ihnen auch sämtliche Rechtsanwälte nicht helfen! Ja, das ist eine Katastrophe. Es bleibt ihnen vermutlich nichts anderes übrig als um die Mindestsicherung anzusuchen! Ev. holen sie sich weitere Informationen ein? Ev. AK? Alles Gute! |
13.04.2015 um 3.01 Uhr - von E*. - " Es herrschen so viele Missstände und ich frage mich auch, wo leben wir, dass so mit einem umgegangen wird...." |
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Hallo Herr Moser, ich habe schon längere Zeit extreme Probleme mit der mir zugewiesenen Betreuerin des AMS...der Vorstand (Geschäftsleiter) hält schützend die Hand über diese Mitarbeiterin.Es ging bis dato schon so weit, dass ich den Ombudsmann eingeschaltet habe und die AK für Wirtschaftsrecht...es wurde nur hin und her gemailt und telefoniert aber das tatsächliche Problem wurde unter den Tisch gekehrt...ein Betreuerwechsel wurde vom Vorstand abgelehnt....in meinen Akten werden nur negative Eintragungen getätigt, die mir erst bekannt wurden als ich einen Antrag auf Einsicht gefordert wurde...die Betreuerin hat sich bei ehemaligen Firmen über mich Erkundigungen eingeholt, als es um eine Erweiterte Ausbildung zu meinem Beruf ging, der dann mit dem Worten abgelehnt wurde es haben sich neue Erkenntnisse für sie eröffnet.....als ich in meinen Akte darin gelesen habe, was für Erkenntnisse erworben wurde, viel ich aus allen Wolken....nur negatives....nach Rücksprache mit den ehemaligen Dienstgeber! n, stellte sich heraus, dass diese Darstellungen nicht so geäußert wurden...es gab Gegendarstellungen seitens des Dienstgebers, die an das AMS weitergeleitet wurden....weiteres wurde ich dazu aufgefordert, wenn ich diese höher Qualifizierte Ausbildung machen möchte, ich ein psychologisches Gutachten durch das AMS erstellen muss! Obwohl mir aber schon im Vorfeld eine Zusage ohne diesem Gutachten erteilt wurde. Was dann revidiert wurde, dass da ein Fehler unterlaufen sei! Ich habe eine Ausbildung zur Sozialpädagogischen psychosozialen Fachbetreuerin aber leider keine Diplomierte! Wenn ich Versuche starte einen Job zu finden, heißt es leider sie haben kein Diplom....Ich bin 50 plus...und es gibt Fördergelde für Ausbildungen! Auch muss ich mir Aussagen anhören so wie: wenn ich diese Ausbildung mache, darf ich nicht arbeiten, aber dann wieder nur mit einer Einstellungszusage....(Ausbildung ist Berufsbegleitend) dann hatte ich eine Einstellungszusage, war ja auch wieder nicht oka! y....denn es hieß ja plötzlich...neue Erkenntnisse usw...Also ! was will diese Betreuerin von mir? Würde gerne noch ausführlicher werden, aber das würde hier den Rahmen sprengen...! Ein anderes mal fragte ich nach ob ich einen Antrag auf Kostenersatz einreichen könnte, da ich ein Vorstellungsgespräch hatte, wo ich über 200km gefahren bin, bekam zur Antwort, da muss ich mindestens 3 Bewerbungsgespräche zusammenlegen und dies an einen Tag absolvieren usw. Meinte wie soll das bitte gehen, wenn eines in NÖ wäre und das andere in der Steiermark....da schon alleine 500-600km zu fahren sein. Diese Betreuerin war sehr ungehalten und erbost darüber und meinte, dass es mir ja rechtlich nicht zustünde und überhaupt....Komischerweise, konnte ich ohne Probleme bei einer anderen Mitarbeiterin, den Fahrtkostenzuschuss einreichen. Bei meinen letzten Termin, fragte ich nach wie es mit einem Praktikum aussieht, da ich mich gerne in einen anderen Sozialpädagogischen Bereich bewerben möchte, wo ich aber keine Erfahrung sammeln konnte. Wieder eine Abfuhr mit dem Wortlaut, max.1-2 Wochen und nur mit einer Einstellungszusage. Ich bin echt schon verzweifelt, mir werden nur Steine in den Weg gelegt....auch habe ich schon die Panik davor, wenn ich bekannt geben muss, wo und bei welcher Firma ich mich beworben habe.....mein vertrauen ist gleich null, weil ich nicht weiß was dieser Frau noch alles so einfällt. Was kann ich tun....wohin kann ich mich w! enden? Es herrschen so viele Missstände und ich frage mich auch, wo leben wir, dass so mit einem umgegangen wird....einer den anderen kennt und man dagegen machtlos ist! Liebe Grüße E.
Antwort: Ihr Eintrag ist ein weiterer unter vielen, der belegt, dass es sich bei dieser Arbeitsmarktpolitik um Inkompetenz, Widerlichkeit, Mobbing handelt, nur um Lohndumping zu betreiben bzw. den Niedriglohnsektor auszubauen. Diese Behörde ist natürlich nicht im Interesse der Betroffenen tätig, sondern setzt eine faschistoide Politik neoliberaler Gruppierungen um - allen voran ÖVP / SPÖ etc. deren Klientel - bzw. sie selbst - wollen weiter schwindelerregend hohe Einkommen lukrieren. Abgesichert durch "auch Schweinereien", wie in ihrem Fall, von Behörden!
Nehmen sie sich in Zukunft, wenn möglich, eine Begleitperson zu den Terminen mit - "wirkt Wunder". Auch schreiben sie die Volksanwaltschaft (post@volksanw.gv.at) an senden denen den Eintragstext und bitten um Unterstützung - solche kommt vor! UNBEDINGT! Auch ist anzuraten Beschwerden / Kritiken an den/die politisch Verantwortlichen - Sozialministerium / Hundstorfer / SPÖ (post@sozialministerium.at) - über diese Unerträglichkeiten zu senden! Die sollen wenigstens über die Konsequenzen ihrer menschenverachtenden, inkompetenten, menschenrechtsverletzenden, anti-demokratischen Politik aufgeklärt werden. Ev. auch übers SozialTelefon-Bürgerservice gebührenfrei 0800 20 16 11 (kostenfrei) - E-Mail sozialtelefon@bmask.gv.at - ans Sozialministerium wenden und zu einer Auskunft drängen! Wie ev. weitere Adressen unterrichten - Beschwerden an mehreren Stellen, mit Aufklärung der Medien!
BeraterInnenwechsel ist auf Grund eigenen Wunsches fast ein Ding der Unmöglichkeit!
Infos bei Mobbing durch das AMS / Schlechte Behandlung: Bei richtiger Vorgehensweise sind auch Schmerzensgeldforderungen möglich!
Es gibt keinen Rechtsanspruch für tatsächliche Ausbildung nur den Zwang zu Deppenkursen! Drum, bei selbstgesuchter Qualifikation, weiter lästig sein! Bez. Ausbildung ziehen sie ev. noch andere Entscheidungsträger, ausser ihrer bösartigen BeraterIn, hinzu! >zu selbst gewählter Ausbildung / Formalweg! Beschreiten sie den Formalweg / Legen sie alle Daten den Kurs betreffend bei! Begehren, für Instanzenweg, abgeben! Ombudsmann Buchgraber von der LGS-Steiermark riet, den Formalweg zu berschreiten und sich ein Begehren zusenden zu lassen. Dann gäbe es einen Instanzenweg von der Geschäftsstelle über den Regionalbeirat bis zum Landesdirektorium. ("Instanzenweg für Ausbildung ohne Rechtsanspruch?"
Wir haben es hier mit einem demokratielosen, faschistoiden Bereich zu tun, wessen Angestellte die unseriöse Aufgabe haben Betroffenen individuelle Schuld zu suggerieren, damit man mit ihnen alles machen kann - auch psychisch zerstören! Sich das bewusst machen ist eins der Wichtigsten (ev. oft das Einziege was zu tun ist), um sich vor psychischer Erkrankung zu schützen!
Was den Bewerbungszwang betrifft, so schiebt der Verwaltungsgerichtshof den Methoden des Arbeitsmarktservice, schematisch wöchentlich eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen vorzuschreiben, einen Riegel vor! Eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen.
Zum Verständnis - hilft sich richtig einzustellen! (Ev. Zeit nehmen und in Ruhe durchlesen!) "Wer ist für diese "menschen-, gesellschaftsschädigende" Arbeitsmarktpolitik verantwortlich?" (15.03.14)
"Methode zum Ausbau des Niedrigstlohnsektors" (29.05.14)
Arbeitsmarktpolitik: "Warum Inkompetenz, Demütigung, Menschen-, Gesellschaftsschädigung?" (3.03.12)
>Zur Info bez. Zwangsmassnahmen / "Zur Peinlichkeit Coaching" /
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